Das Staatshaftungsrecht ist noch immer eine weitgehend unkodifizierte Materie: Es gibt kaum Gesetze dazu. Die komplexen und teilweise sehr unterschiedlichen Sachverhalte werden alle anhand einiger weniger Normen in Grundgesetz, BGB und (man höre und staune!) Allgemeinem Preußischem Landrecht gelöst. Darum hat sich hier eine große Menge an Richter- und Gewohnheitsrecht gebildet, die auch für Experten kaum noch überschaubar ist.
Einen groben Überblick über das System des deutschen Staatshaftungsrechts finden Sie hier.
Im vorliegenden Fall wurde ein Bürger zu Unrecht einer Straftat verdächtigt und daraufhin von der Polizei – nennen wir es mal so – aufgegriffen. Die Pressemitteilung des BGH formuliert es in dieser Weise:
Da [die Polizeibeamten] vermuteten, der Kläger und dessen Mitarbeiter führten eine Schusswaffe mit sich, forderten sie zur Eigensicherung beide auf, die Hände hoch zu nehmen, brachten sie zu Boden und legten ihnen Handschellen an.
„BGH, Urteil vom 07.09.2017, III ZR 71 / 17 (Schmerzensgeld bei Staatshaftung)“ weiterlesen
Das Landgericht Tübingen, insbesondere dessen 5. Zivilkammer durch Einzelrichter Dr. Sprißler, hat schon mehrfach bürgerfreundliche Entscheidungen in Rundfunkbeitragssachen gefällt. Über zwei Beschlüsse habe ich hier schon geschrieben:
Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.
Wegen Wuchers macht sich gemäß § 291 StGB strafbar, wer „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet“.
Flüchtlinge haben in Griechenland keine Chance, ihr Existenzminimum zu erlangen. Weder können sie dies durch Arbeit sichern, noch erhalten sie Sozialleistungen, noch verfügen sie über ausreichende private Kontakte hierfür.
Ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sieht eine Mindestgröße von 1,63 m für Polizistinnen und von 1,68 m für männliche Polizisten vor. Ein Bewerber verfehlte diese Größe jedoch, da bei den Einstellungsuntersuchungen 1,5 bzw. 1,8 cm zu wenig festgestellt wurden.
Die Bewerber müssten auch „auf Grund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein“. Dies bedeute – so der Verweis auf ein Urteil des VG Düsseldorf – insbesondere, dass eine gewisse Kraft für das Tragen von Schutzausrichtung und Gegenständen notwendig ist. Auch bei körperlichen Auseinandersetzungen seien besonders kleine Beamte weniger gut geeignet.