BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 26/15

Offizielle Leitsätze:

Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird.

Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Danach entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233).

Erläuterungen:

Grundsätzlich können die Vertragsparteien vereinbaren, was sie möchten, das Gesetz schränkt sie nur in den seltensten Fällen ein (Privatautonomie). Sind Vertragsklauseln aber als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu beurteilen, unterliegen diese einer eingehenden richterlichen Kontrolle. Um AGB zu sein, müssen die Klauseln nicht im bekannten „Kleingedruckten“ stehen, auch eine anders gestaltete mehrfache Verwendung und sogar die bloße Absicht dazu reichen aus.

Keine AGB sind aber gegeben, wenn die Vorschriften individuell ausgehandelt sind und nicht einseitig von einer Partei „gestellt“ werden (§ 305 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BGB). Damit könnte man nun meinen, dass es ausreicht, seine AGB der Gegenseite zu übersenden und dieser die Gelegenheit zu Änderungen und Ergänzungen zu geben. Damit wäre die AGB schon nicht gestellt, jedenfalls aber (sofern man ernsthaft ein eigenes Nachgeben in Erwägung zieht) individuell ausgehandelt.

Erforderlich hierfür ist nach Ansicht des BGH, der Vertragspartner „in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen“.

Die bloße Bitte, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen, lässt die Verwendereigenschaft der Klägerin nicht entfallen. Denn eine solche Bitte ermöglich es dem Gegenüber noch nicht, eigene Alternativvorschläge einzubringen. Vielmehr ändern reine „Wünsche“ noch nichts an der alleinigen Gestaltungsmacht des Verwenders.

Wer also aus der „AGB-Falle“ entkommen will, muss ganz erhebliche Anstrengungen unternehmen. Unter Umständen kann es helfen, eigene Bedingungen als Entwurf gekennzeichnet zu übersenden, diese als bloße Diskussionsgrundlage zu bezeichnen und ausdrücklich um eigene Formulierungen der Gegenseite zu bitten. Dabei muss klar sein, dass man selbst alle Klauseln zur Disposition stellt und bereit ist, darüber zu verhandeln, welche Klausel in welcher Form Bestandteil des Vertrags werden soll. Dass tatsächlich einzelne Klauseln abgeändert wurden, hat noch keine Auswirkungen auf die Frage, ob andere Klauseln des Vertrags nicht doch als gestellt anzusehen sind.

Und auch dann ist es immer noch äußerst unsicher, ob das Gericht dies anerkennt. Jedenfalls bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien oder einer gesetzlich vertypten besonderen Schutzbedürftigkeit (z.B. Mieter/Vermieter oder Arbeitnehmer/Arbeitgeber) dürfte es sehr schwer werden, das Gericht zu überzeugen, dass ein Verhandeln auf Augenhöhe stattfand und die andere Seite nicht faktisch dazu gezwungen war, die Bedingungen ohne größeren Widerspruch zu akzeptieren.

Besonders bei wichtigen Verträgen ist daher stets zu einer Formulierung durch den Rechtsanwalt zu raten, der die mittlerweile umfangreiche AGB-Rechtsprechung beachtet und alle Klauseln darauf überprüft, welcher Inhalt noch zulässig ist und durch welche Gestaltung man die gewünschte Regelung noch am ehesten durchsetzen kann.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2016, 1 (3) Ss 163/15

Ein Mann hatte sich in einen Video-Chatroom eingeloggt, in dem man einen Live-Stream von der eigenen Webcam an die anderen Benutzer übertragen konnte. Er richtete die Webcam auf seine nackten Genitalien und nahm sexuelle Handlungen an sich vor.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste in (vorerst) letzter Instanz darüber befinden, ob er sich dadurch strafbar gemacht hat. Dabei war grundsätzlich an verschiedene Strafnormen zu denken:

  • § 183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen unter Strafe, durch die ein Mann eine andere Person belästigt. Dieser Paragraph schied jedoch schon allein deshalb aus, weil er die gleichzeitige räumliche Anwesenheit von Täter und Opfer voraussetzt. Exhibitionismus über Fernkommunikationsmittel wie das Internet ist nicht erfasst.
  • § 184d verbietet das „Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien“. Allerdings kann die Person, die diese Inhalte zugänglich macht, stets nur der Betreiber des Medienangebots sein, also der Inhaber oder verantwortliche Programmgestalter. Wer ein fremdes Medium verwendet wie hier der Benutzer den Chat, ist von der Strafnorm nicht erfasst. Denn dieser kann nicht „auf die Dauer und die Modalitäten der Internet-Ausstrahlung Einfluss zu nehmen“, hatte also keine Tatherrschaft.
  • Eine Beihilfe zu § 184d StGB scheidet aus, weil die verantwortlichen Betreiber des Chats keinen Vorsatz bzgl. der Verbreitung des Videos hatten. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist aber notwendig, damit man sich überhaupt der Beihilfe schuldig machen kann. Hier haben der Betreiber bzw. die von ihm beauftragten Moderatoren den Benutzer sofort gesperrt und damit die Übertragung unterbrochen.
  • Wenn der Täter der Meinung war, der Chatbetreiber würde ihn gewähren lassen, wäre noch an eine vesuchte Beihilfe zu denken. Diese ist aber gemäß § 30 Abs. 1 StGB ausschließlich bei Verbrechen strafbar, § 184d StGB ist aber nur ein Vergehen./

Die einzige möglicherweise greifende Vorschrift ist nach Ansicht des OLG daher § 183a StGB („Erregung öffentlichen Ärgernisses“):

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Davon sind auch sexuelle Handlungen an sich selbst erfasst und eine gleichzeitige Anwesenheit ist nicht notwendig. Das Merkmal der „Öffentlichkeit“ ist auch dann erfüllt, wenn diese nur durch das Internet hergestellt wird. Denn jede beliebige Person konnte sich in diesen Chatroom einloggen, er stand also einem unbegrenzten Publikum offen.

Insoweit hatte der Angeklagte nach den Feststellungen der Instanzgericht auch Vorsatz. Darüber hinaus ist aber auch noch nötig, dass er ein „Ärgernis“ erregen will oder weiß, dass es zu einem Ärgernis kommt. Dieses Ärgernis bedeutet, dass eine andere Person daran Anstoß nehmen wird, dass sie mit den sexuellen Handlungen konfrontiert wird. Dass sich tatsächlich jemand darüber ärgert, ist aber nicht notwendig. Es reicht die bloße Absicht des Täters, auch wenn die Personen, die er ärgern wollte, den Anblick ganz locker nehmen.

Diese subjektive Tatseite hatten die Vorgerichte nicht ausreichend beleuchtet, daher verwies das OLG die Sache an die kleine Strafkammer beim Landgericht zurück.

VG Regensburg, Urteil vom 02.03.2015, RO 4 K 14.917

Ein Waffenbesitzer kann unzuverlässig sein und seine Waffen verlieren, wenn gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dies gilt sogar dann, wenn dieses ohne Verurteilung eingestellt wurde, nachdem er eine Geldauflage bezahlt hat. Die Unschuldsvermutung gilt aus Sicht des Regensburger Verwaltungsgerichts in diesem Fall nicht:

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO darf durchgeführt werden, wenn die Erfüllung der geforderten Auflage oder Weisung geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Mit anderen Worten erfordert die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO bereits die Feststellung, dass der Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt worden ist und der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte auch rechtswidrig gehandelt hat. Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153 a StPO.

Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens sei ein Schuldeingeständnis:

Im Strafverfahren hat der Kläger die Straftat bestritten, aber gleichwohl der Einstimmung nach § 153 a StPO zugestimmt und damit bestätigt, dass er die den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Strafnorm in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Dieses widersprüchliche Verhalten des Klägers legt nahe, dass es ihm nur darum geht, die gegen ihn gerichteten Verfahren, Strafverfahren und Verwaltungsverfahren, möglichst schadlos zu überstehen. Er richtet sein Verhalten dementsprechend nicht nach den Fakten und dem Inhalt der Rechtsordnung, sondern nach dem für ihn größtmöglichen Nutzen aus. Das widersprüchliche Verhalten des Klägers und die dadurch zum Vorschein gekommene, dahinter stehende Einstellung des Klägers tragen den Schluss, dass ein deutliches Restrisiko dafür besteht, der Kläger werde auch künftig seine Vorstellungen anderen Personen gegenüber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, d. h. auch mit Waffen, wenn er derer habhaft wird, durchsetzen.

Diese Ansichten sind durchaus kritikwürdig. Der Antragsteller hat daher auch Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof wird sich vermutlich in den nächsten Monaten dazu äußern.

BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, BVerwG 4 C 2.12

Ein Bauvorhaben ist auch dann im Außenbereich zulässig, wenn es zwar andere Standorte im Innenbereich gibt, diese aber aus anderen Gründen nicht verfügbar sind.

Im Außenbereich, also außerhalb von im Zusammenhang bebauten Gebieten, soll grundsätzlich nicht gebaut werden, um Natur und Landschaft zu erhalten. Hiervon gibt es natürlich Ausnahmen, z.B. für Telekommunikationsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) – hier ging es auch um einen Mobilfunkmast.

Allerdings ist Grundvoraussetzung für solche privilegierten Vorhaben, dass sie ortsgebunden sind, also gerade im Außenbereich verwirklicht werden müssen und im Innenbereich keinen Platz haben. Dies war hier an sich nicht der Fall, da es im Gemeindebereich verschiedene Grundstücke gab, auf denen der Mast hätte errichtet werden können. Von diesen war aber keines zivilrechtlich verfügbar, die Eigentümer wollten diese Grundstücke also weder verkaufen noch an den Mobilfunkbetreiber verpachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun letztinstanzlich enstchieden, dass auch dies für eine Privilegierung ausreicht. Entscheidend sei nicht, ob es theoretisch auch Flächen im Innenbereich gäbe. Vielmehr müsse man auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Der Bauherr kann also nicht auf Alternativen verwiesen werden, die es in der Realität gar nicht gibt.

OLG München, Beschluss vom 28.04.2016, 29 W 542 / 16

Das Münchner Oberlandesgericht hatte über eine Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen urheberrechtsverletzender Inhalte zu entscheiden. Dabei hat es äußerst strenge Maßstäbe an die Pflichten von Seitenbetreibern angelegt.

Der genaue Sachverhalt dieses Beschlusses ist schwer zu beurteilen, da das Gericht von der Wiedergabe des Tatbestands abgesehen hat. Es ging wohl darum, dass das beklagte Unternehmen Server betreibt, auf die auch Dateien mit Raubkopien aktueller Kinofilme hochgeladen wurden. Externe Linksammelseiten führten dann alle Einzelteile eines bestimmten Films auf und ermöglichten es, ggf. unter Einsatz entsprechender Software, die Filme komplett kostenlos herunterzuladen. Das Herunterladen ist wahrscheinlich (die Rechtslage ist nicht vollständig geklärt) noch immer legal, das Hochladen und Zurverfügungstellen ist sicher illegal.

Gegen die Aufnahme von Dateien mit bestimmten Filmen, an denen die Klägerin die Rechte wahrnahm, erwirkte diese ein Unterlassungsurteil gegen die Beklagte. Damit wurde es der Beklagten verboten, diese Dateien weiter auf ihre Seiten aufzunehmen; zugleich wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht, falls die Beklagte dagegen verstößt.

Als die Klägerin einen Verstoß annahm, erwirkte sie beim Landgericht München ein Ordnungsgeld über 150.000 Euro, ersatzweise 30 Tage Haft gegen den Geschäftsführer der Beklagten. Hiergegen legte die Beklagte (im Ordnungsmittelverfahren als „Schuldnerin“ bezeichnet) Beschwerde ein, die aber vom OLG zurückgewiesen wurde.

Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass ein Verstoß tatsächlich vorlag.

  • Zum einen hätte die Beklagte den Wortfilter, mit dem sie Dateien mit bestimmten Inhalte automatisch aussortierte, auf Abwandlungen der Filmtitel erstrecken müssen. In Bezug auf den Film „Fack ju Göthe“ (sic) hätte der Filter bspw. auch „naheliegende Abwandlungen wie FujuGo oder FajuGo“ aufnehmen müssen. Hier stellt sich natürlich schon die Frage, ob diese Abwandlungen wirklich derart naheliegend sind – und welche Abwandlungen dann nicht mehr naheliegend sind. Im Ergebnis werden die Überwachungs- und Vorsorgepflichten damit extrem weit ausgedehnt, da die Linktauschszene heir erfahrungsgemäß sehr einfallsreich ist. Angesichts des hier absichtlich falsch geschriebenen Filmtitels ergäben sich dutzende Kombinationsmöglichkeiten: Ob man nun „ju“, „you“, „U“, „yu“ oder „jou“ schreibt, bleibt dem Uploader überlassen.
  • Zudem wäre eine regelmäßige Überprüfung von Linksammelseiten notwendig gewesen, um anhand derer herauszufinden, welche Filme auf die Seiten hochgeladen wurden. Wie häufig dies angesichts der hohen Dynamik des Internets geschehen müsste, ließ das Gericht offen. Seltener als einmal pro Monat sei jedenfalls zu wenig.
  • Mangelndes Verschulden ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Auch bei sehr hoher Zahl zu prüfender Filme (hier 25.000) müsste der Betreiber die Kontrolle irgendwie bewerkstelligen. Insoweit sei es Pflicht des Unternehmens, seinen Geschäftsbetrieb entsprechend ausstatten, um die Überprüfung im notwendigen Umfang durchzuführen. Recht lapidar meint das Gericht hierzu: „Allerdings werden häufig viele Rechte zahlreicher Rechtsinhaber in denselben Linksammlungen verletzt. Dementsprechend steigt die Zahl der zu prüfenden Linksammlungen regelmäßig nicht im selben Verhältnis wie die Zahl der urheberrechtlich geschützten Werke an, die zu überprüfen sind.“

Auch, wenn sich aus der Entscheidung nicht ganz erschließt, wie weit die Unterlassungspflichten der Beklagten konkret reichen, sind die Anforderung des Landgerichts, die das OLG bestätigt hat, sehr hoch angesetzt. Das Geschäftsmodell der Beklagten dürfte damit weitestgehend erledigt sein, da damit praktisch pausenlos weitere Ordnungsgelder in sechsstelligem Bereich drohen würden.

BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 59/13

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.

c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.

VG Ansbach, Urteil vom 27.10.2015, AN 4 K 14.00091

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO) stellt einen objektiv-rechtlichen Grundsatz des bayerischen Kommunalrechts dar, der dem einzelnen Gemeindebürger keinen subjektiven Anspruch gibt. Somit fehlt es dem Bürger an der Klagebefugnis, wenn er einen rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit moniert.

Die fehlende Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen kann dazu führen, dass der gefasste Beschluss rechtswidrig ist. Dies ist inzident zu überprüfen. Insoweit bedarf der Kläger aber wiederum der Klagebefugnis gegen den Inhalt des Beschlusses.

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2016, 9 CS 15.2118

In einem Wohngebiet dürfen nur einige Hühner gehalten werden, um den Hauptzweck des Gebiets, das Wohnen, nicht zu beeinträchtigen. Ein Richtwert kann bei ungefähr 20 Stück Geflügel gesehen werden; die genaue Zahl hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass für eine sinnvolle Zucht ein höhere Zahl von Tieren notwendig ist. Vielmehr setzen sich hier baurechtliche Anforderungen durch: Ist die Zucht unter Einhaltung der Höchstzahl nicht möglich, wird keine Ausnahme genehmigt, sondern ist sie ganz unzulässig.

AG München, Urteil vom 29.09.2015, 425 C 11160 / 15

Die Mieterin schloss 1976 den Mietvertrag über eine Wohnung im vierten Obergeschoss ab. Zu dieser Zeit war ein Personenaufzug im Haus vorhanden, dieser war jedoch im Mietvertrag nicht als Bestandteil der Mietsache ausgewiesen.

Ca. vier Jahrzehnte später (der gerichtliche Rechtsstreit begann, wie das Aktenzeichen zeigt, im Jahr 2015) baute der Vermieter den Aufzug aus. Daraufhin verlangte die Mieterin den Wiedereinbau eines funktionstüchtigen Aufzugs.

Das Amtsgericht München gab ihr Recht. Denn der Vermieter muss während der gesamten Mietzeit den Zustand bereitstellen, der am Anfang des Mietverhältnisses herrschte. Dass der Aufzug im Vertrag nicht ausdrücklich zugesichert wurde, spielt insoweit keine Rolle. Denn gemietet ist die Wohnung stets in dem Zustand, in dem sie sich anfangs befand. Zumindest zugunsten des Mieters gilt hier der Grundsatz „gemietet wie gesehen“.