BFH, Urteil vom 14.10.1999, IV R 63/98

taxes-1694413_1920Wer dem Finanzamt Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen schuldet, kann grundsätzlich selbst wählen, was davon er zuerst tilgen will. Das ist durchaus von Bedeutung, da nur überfällige Steuern neue Zuschläge produzieren und daher diese zuerst getilgt werden sollten. Mehr dazu auf steuerrecht-faq.de – Worauf werden Zahlungen an das Finanzamt zuerst angerechnet?.

In der Zwangsvollstreckung gilt dies nicht. Hier bestimmt gemäß § 225 Abs. 3 AO das Finanzamt, auf welche Schulden es die gepfändeten Beträge anrechnen will.

§ 225 Abs. 3 AO 1977 enthält demzufolge keine Sanktion dafür, daß der Steuerpflichtige es zum Vollstreckungsverfahren hat kommen lassen, sondern eine Rechtsfolge, die mit der Natur der Befriedigung aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusammenhängt. Der Gesetzeswortlaut trägt dem dadurch Rechnung, daß das Recht des FA, die Tilgungsreihenfolge zu bestimmen, sich nicht auf alle Zahlungen erstreckt, die nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eingehen, sondern nur auf solche, die „erzwungen“ werden.

Was aber nun, wenn jemand während der Zwangsvollstreckung noch selbstständig zahlt?

Auch eine solche Zahlung ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs noch freiwillig. Denn:

Zudem hat der Duldungsverpflichtete wie der Steuerschuldner ein Interesse daran, daß beispielsweise die Hauptschulden vor den Nebenleistungen getilgt werden, um das Entstehen weiterer Säumniszuschläge oder Zinsen, für die er ggf. ebenfalls einzustehen hätte, zu vermeiden. Auch hierfür findet sich ein Hinweis im Gesetzestext. § 225 Abs. 3 AO 1977 verweist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „im Verwaltungswege erzwungen“ auf § 249 AO 1977. Dort heißt es, daß die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit denen eine Duldung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken können. Das bedeutet, daß der Duldungspflichtige nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Wege des in § 249 AO 1977 vorgesehenen Verfahrens zur Zahlung gezwungen werden, daß er aber auch freiwillig leisten kann.

Damit darf der Steuerschuldner die Tilgungsreihenfolge noch selbst bestimmen und sich somit Zinsen sparen.

AG Hadamar, Urteil vom 20.12.1994, 3 C 420 / 94 (Hadamarer Kartoffelwurf)

potato-544073_1920Vor langer, langer Zeit besaß ein Mann, nennen wir ihn Hubert, ein Grundstück. Dieses lag an einer Straße. Und weil das so praktisch war, hatte er auch eine Einfahrt auf sein Grundstück. Nun kam aber ein anderer Autofahrer, nennen wir ihn Hans, und wendete mit seinem Auto des öfteren auf der Straße. Dabei benutzte er die Einfahrt des Hubert und fuhr für einige Sekunden auf diese hinauf.

Den Einfahrteigentümer Hubert ärgerte das, und zwar sehr. Darum sagte er dem Hans, er möge doch woanders wenden. Den Hans aber interessierte das nicht. Es interessierte ihn sieben Monate lang nicht.

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BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15

Eine automatische Antwortnachricht auf eingehende E-Mails darf keinerlei Werbung enthalten.

Vielen Unternehmen haben mittlerweile eine automatische Antwortoption für E-Mail-Postfächer eingerichtet. Sobald dort eine Nachricht eintrifft, wird sofort eine E-Mail an den Absender zurückgesandt, die den Eingang der Mail bestätigt. Das ist durchaus praktisch, um sich des Zugangs sicher sein zu können. Teilweise wird auch gleich noch eine Vorgangsnummer übermittelt, die sicherstellt, dass die weitere Kommunikation dort landet, wo sie hingehört.

Allerdings darf diese Nachricht keine Werbung enthalten, auch nicht als bloßen Zusatz. Denn dies würde, so der BGH, gegen die Privatsphäre des Adressaten und sein Recht darauf, keine unerwünschte Werbung zu empfangen, verstoßen. Aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich dann ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

BGH, Urteil vom 19.03.2014, VIII ZR 203/13

Leitsatz:

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde.

BVerfG, 16.05.2018, 2 BvR 635 / 17 (Stromkosten im Strafvollzug)

Legt ein Gericht ungeprüft bloße Behauptungen von Behörden seiner Entscheidung zu Grunde, verstößt dies gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Dieses Grundrecht bietet nicht nur überhaupt den Zugang zu Gerichten, um behördliche Entscheidungen anfechten zu können. Vielmehr muss auch sichergestellt sein, dass das Gericht die behördliche Entscheidung auch wirksam kontrolliert und nicht alles hinnimmt, was die Behörde behauptet.

BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 (5. Rundfunk-Urteil)

flag-3397476_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden des Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks.

Vorgeschichte:

  • Das Landesmediengesetzes Baden-Württemberg untersagte den damals noch bestehenden beiden Rundfunkanstalten im Land die Produktion von Rundfunkprogrammen, die nur für einen Teil und nicht für das gesamte Land konzipiert waren.
  • Damit sollte eine Regionalisierung der Medienlandschaft verhindert werden. Außerdem sollten die damals recht begrenzten Frequenzen für den sich entwickelnden privaten Rundfunk freigehalten werden.

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BVerfG, Urteil vom 4. November 1986, 1 BvF 1/84 (4. Rundfunk-Urteil)

hanover-257948_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der SPD-Bundestagsfraktion gegen niedersächsische Landesrundfunkgesetz.

Vorgeschichte:

  • Das Rundfunkgesetz in Niedersachsen erlaubte privaten Rundfunk.
  • Die SPD-Bundestagsfraktion fürchtete nun darum, dass der staatliche Einfluss auf die Radio und Fernsehen zu gering würde. Denn das Gesetz verpflichte die privaten Sender nicht zur Ausstrahlung von Vollprogrammen, kontrolliere die verbreiteten Meinung nicht genau genug, schränke den Einfluss der privaten Wirtschaft nicht genug ein und ordne den Markt nicht genug.
  • Des weiteren ging es um verwaltungstechnische Regelungen.

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BGH, Urteil vom 18.02.2015, VIII ZR 127 / 14

Vermietern steht ein erleichtertes Kündigungsrecht vor, wenn sie in einem Zweifamilienhaus zusammen mit den Mietern wohnen. Sie brauchen dann keinen bestimmten Kündigungsgrund, sondern können das Mietverhältnis beliebig, allerdings mit um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist, beenden (§ 573a BGB). Der Grund für diese Sonderregelung ist die räumliche Nähe, zu der die Vermieter nicht gegen ihren Willen gezwungen werden sollen.

Als Zweifamilienhaus zählt dabei aber, so der BGH in seinem Urteil, nur ein Haus, das lediglich für zwei Wohnungen ausgelegt ist. Bestehen im Haus noch Büroräume, in denen es Abschlüsse für Küche und Bad gibt, handelt es sich um eine (theoretische) weitere Wohneinheit. Damit ist das Haus kein Zweifamilienhaus mehr und das besondere Kündigungsrecht besteht nicht.

Anders könnte es sich nur verhalten, wenn diese Wohneinheit bereits vor dem Einzug der nun zu kündigenden Mieter umgewidmet wurde: Das ist nur der Fall, wenn die Wohnung endgültig ihre Bedeutung als Wohnung verloren hätte und nur noch als Büro genutzt worden wäre.

BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 184 / 06

Der Streitwert bei der außergerichtlichen Erklärung einer Kündigung für eine Mietwohnung beträgt eine Jahreskaltmiete. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG.

Wenn der Vermieter einem Rechtsanwalt die Kündigung einer Mietwohnung in seinem Namen überlässt, stellt sich die Frage, welche Kosten hierfür abzurechnen sind.

Die gesetzliche Anwaltsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hängt vom Gegenstandswert ab, also davon, um welche Summe es bei dem Streit geht. Das ist relativ einfach festzustellen, wenn eine Zahlung verlangt wird – der Gegenstandswert beträgt hier genau den geforderten Betrag.

Bei einer Kündigung kann man einen solchen betrag aber nicht feststellen. Wie viel ist es nun wert, dass jemand aus einem Mietvertrag herauskommt? Solche Angelegenheiten müssen anhand schematisch-pauschaler Betrachtungen bewertet werden.

Das RVG (§ 23 Abs. 1 Satz 3) verweist in vielen Fällen auf das Gerichtskostengesetz (GKG), in dem ebenfalls Streitwerte festgelegt werden. § 41 Abs. 2 GKG setzt für die Räumungsklage die Jahreskaltmiete als Wert an. Dies soll nach Ansicht des BGH auch schon für die Kündigung gelten, da diese der Räumung vorausgeht.

BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, 1 BvL 89/87 (3. Rundfunk-Urteil)

saar-loop-3410864_1920Verfahren:

  • Konkretes Normenkontrollverfahren, vorgelegt durch das Verwaltungsgericht des Saarlands.

Vorgeschichte:

  • Das saarländische Rundfunkgesetz sah – einzigartig in Deutschland – die Möglichkeit für nicht-staatlichen, privaten Rundfunk vor.
  • Die FRAG (Freier Rundfunk AG in Gründung) beantragte daraufhin eine Sendegenehmigung von der Landesregierung. Diese lehnte den Antrag ab, da der öffentlich-rechtliche Saarländische Rundfunk damit unerwünschte Konkurrenz bekäme.
  • Die FRAG klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und ersuchte das Bundesverfassungsgericht um Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesbestimmung.

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