Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe?

portfolio-402179_640Heute besprechen wir nicht ein einzelnes Urteil, sondern stellen Kernaussagen vieler Urteile vor. Dabei geht es immer um die Frage, ob eine gültige Namensunterschrift oder eine bloße Paraphe vorlag. Die Bedeutung diese Unterscheidung finden Sie im Artikel „Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform“ auf Sie hören von meinem Anwalt.

Eine Unterschrift haben die Gerichte in folgenden Fällen angenommen:

  • BGH, IX ZR 24/97: Drei Striche, die ein K bilden, wobei der rechte untere Strich sich in einer leicht nach oben schwingenden Linie fortsetzt. Das Gericht hat diese Linie als Andeutung der sieben weiteren Buchstaben seines Namens gesehen.
  • BGH, VIII ZB 105/04: Strich und gewellte weitgehend gleichförmige Linie; kein einziger Buchstaben erkennbar.
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  • BGH, VIII ZB 67/09: Lesbares R, nicht lesbares Zeichen (a oder z) und vier Zentimeter lange, geschwungene Linie. Buchstaben, die keine Ober- oder Unterlängen haben (a, c, e, m, n, o usw.) dürfen „bei flüchtiger Schreibweise durchaus zu einer längeren, wellenförmigen Linie verkümmern“.
  • LAG Nürnberg, 2 Sa 100/11: M als Abkürzung des Vornamens, Z (Anfangsbuchstabe der Nachnamens), wobei der mittlere Querstrich des Z in einer geschwungenen, drei Zentimeter langen Linie nach rechts und anschließend nach einer Schleife wieder zum Z zurück führt, i-Punkt.
  • LAG Düsseldorf, Az. 12 Sa 1392/12: Fünf Zentimeter langer Schriftzug, bestehend aus einem großen Kringel, einem kleinen Strich, einem Punkt, auf- und absteigenden Linien, aufsteigende Schleife. Der Anfang bis zum Punkt wurde als „Dr.“ interpretiert, im Übrigen waren keine Buchstaben erkennbar.

Dagegen wurden folgende Unterzeichnungen als bloße Paraphe angesehen, die der Schriftform nicht genügt:

  • BGH, Ia ZB 1/67: „Dr. Yp“, wobei für die weiteren Buchstaben des Familiennamens „Ypsilon“ (anonymisierende Phantasiebezeichnung) keinerlei Andeutung erkennbar war. Das „p“ sei laut Gericht tatsächlich nichts weiter als ein „p“.
  • BGH, VII ZB 2/74: Nach unten rechts offener Rundhaken, der in zwei auseinandergezogenen Wellen ausläuft und sich insgesamt nur als „gekrümmte Linie“ darstellt. Keine Ähnlichkeit mit einem S, dem Anfangsbuchstaben des unterschreibenden Rechtsanwalts. Zudem hatte der Anwalt zuvor eine ganz andere Unterschrift verwendet.
  • BGH, III ZR 39/81: „Nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf“, die allenfalls als ein Buchstabe (L) erkennbar ist. (In den 80er-Jahren verlangte der BGH für die Annahme einer „Schrift“ noch, dass Schriftzeichen erkennbar sind. Ob dieses Urteil heute noch so ergehen würde, ist fraglich.)
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  • BGH, V ZR 112/92: „M. D.“, wobei das D in einem leichten Aufwärtshaken endet. Der Unterzeichner hatte in anderen, unbeanstandeten Schriftsätzen seinen Nachnamen immer bis zum vierten Buchstaben deutlich lesbar geschrieben.
  • BGH, IV ZR 122/05: „H. Bl“ oder „H. Bla“ für einen aus neun Buchstaben bestehenden Familiennamen ist „bewusste und gewollte Namensabkürzung“.
  • Brandenburgisches OLG, 3 U 87/06: Anfangsbuchstabe des Namens eines Richters, wenn dieser sonst mit „voll ausgeführter Unterschrift“ unterzeichnet.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2345/09: „Zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt“.
  • LAG Hamm, 8 Sa 781/11: Eine nach links und rechts geschwungene Linie, welche in etwa einem unvollendeten „S“ entspricht. Für die sieben restlichen Buchstaben des Namens, die auch Ober- und Unterlängen enthalten, ergaben sich keine Anhaltspunkte.
  • LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 93/12: Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname sind als bloße Initialen keine Unterschrift.

VG Köln, Urteil vom 23.08.2016, 5 K 4893/15

Ein marokkanischer Staatsbürger war 1981 in Deutschland geboren worden. Er ist Vater eines in Deutschland lebenden Kindes, mit dem er auch den Umgang pflegt.

Ab einem Alter von ca. 20 wurde er regelmäßig strafrechtlich auffällig, in erster Linie wegen Drogenhandels. Die zuständige Ausländerbehörde hat ihn daraufhin ausgewiesen und die zwangsweise Durchführung der Ausweisung (Abschiebung) angedroht.

Bzgl. einer Ausweisungsentscheidung ist gemäß § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine „Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet“ vorzunehmen. Das Ausreiseinteresse des Staates wird in § 54 näher definiert, in erster Linie geht es hier um schwere Straftaten, politischen Extremismus und falsche Angaben im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens. Das Bleibeinteresse des Ausländers dagegen wird in § 55 ausgeführt; hier geht es vor allem um persönlichen und familiären Bezug zu Deutschland.

Demnach standen sich hier das Sicherheitsinteresse des Staates und die Umgangsmöglichkeit des Klägers mit seinem Sohn gegenüber. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Ansicht der Behörde bestätigt, wonach ersteres aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Straftaten überwiegt, und daher die Ausweisung für zulässig erklärt.

VG Münster, Urteil vom 08.05.2015, 1 K 1752/13

Eltern haben ein Recht darauf, über Inhalt und Lehrmethoden des Sexualkundeunterrichts an staatlichen Schulen umfassend informiert zu werden. Eine Befreiung vom Unterricht kommt aber regelmäßig nicht bei bloßen religiösen und ethischen Bedenken, sondern erst bei speziellen persönlichen Gründen in Frage.

Das Verwaltungsgericht Münster wog bei seiner Entscheidung gegeneinander ab:

  • die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schüler
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schüler
  • das Erziehungsrecht der Eltern
  • Sexualaufklärung als staatliches Erziehungsziel
  • Bewahrung und Warnung der Schüler vor sexuellen Gefahren

Nach diesen widerstreitenden Kriterien kam das Gericht zur Entscheidung, dass für eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht eine Unzumutbarkeit der Teilnahme gegeben sein muss. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Eltern religiöse Vorbehalte gegen die Konfrontation mit Sexualität haben.

Informations- und Kontrollrechte für Eltern

Zur Stützung ihres verfassungsrechtlich verbürgten Erziehungsrecht müssen die Eltern aber die Möglichkeit haben, den Unterricht insofern kritisch zu begleiten, dass die über Inhalte und Vermittlungsmethoden informiert werden und den Unterricht so durch eigene Gespräche mit ihren Kindern flankieren können.

Wichtig ist aber gerade in Zeiten, in denen über Frühsexualisierung und Bildungspläne erhitzte Debatten geführt werden, dass das Gericht der Schule eine Pflicht zur Zurückhaltung auferlegt hat. Die Schule muss sich jeder Indoktrination enthalten und darf die Sexualentwicklung der Kinder keinesfalls in irgendeine Richtung lenken.

Teilsieg für Kläger

Das Urteil zeichnet sich durch eine offenbare Kompromissposition aus: Zwar bestätigt es die Pflicht zur Teilnahme an der Sexualkunde, betont aber zugleich die Rolle der Eltern in der Erziehung. Derart weitgehende Rechte haben die Gerichte in dieser Frage bisher selten angenommen.

Obwohl die Kläger formal gesehen verloren haben, kann man ihnen einen gewissen Erfolg hinsichtlich der Bestätigung ihrer Rechtspositionen nicht absprechen. Der schwelende Konflikt zwischen Staat und Eltern wird aber trotzdem bestehen bleiben.

VG Regensburg, Urteil vom 02.03.2015, RO 4 K 14.917

Ein Waffenbesitzer kann unzuverlässig sein und seine Waffen verlieren, wenn gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dies gilt sogar dann, wenn dieses ohne Verurteilung eingestellt wurde, nachdem er eine Geldauflage bezahlt hat. Die Unschuldsvermutung gilt aus Sicht des Regensburger Verwaltungsgerichts in diesem Fall nicht:

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO darf durchgeführt werden, wenn die Erfüllung der geforderten Auflage oder Weisung geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Mit anderen Worten erfordert die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO bereits die Feststellung, dass der Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt worden ist und der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte auch rechtswidrig gehandelt hat. Wären diese Voraussetzungen für eine Verurteilung nämlich nicht gegeben, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch erfolgen und keine Einstellung nach § 153 a StPO.

Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens sei ein Schuldeingeständnis:

Im Strafverfahren hat der Kläger die Straftat bestritten, aber gleichwohl der Einstimmung nach § 153 a StPO zugestimmt und damit bestätigt, dass er die den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Strafnorm in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Dieses widersprüchliche Verhalten des Klägers legt nahe, dass es ihm nur darum geht, die gegen ihn gerichteten Verfahren, Strafverfahren und Verwaltungsverfahren, möglichst schadlos zu überstehen. Er richtet sein Verhalten dementsprechend nicht nach den Fakten und dem Inhalt der Rechtsordnung, sondern nach dem für ihn größtmöglichen Nutzen aus. Das widersprüchliche Verhalten des Klägers und die dadurch zum Vorschein gekommene, dahinter stehende Einstellung des Klägers tragen den Schluss, dass ein deutliches Restrisiko dafür besteht, der Kläger werde auch künftig seine Vorstellungen anderen Personen gegenüber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, d. h. auch mit Waffen, wenn er derer habhaft wird, durchsetzen.

Diese Ansichten sind durchaus kritikwürdig. Der Antragsteller hat daher auch Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof wird sich vermutlich in den nächsten Monaten dazu äußern.

BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, BVerwG 4 C 2.12

Ein Bauvorhaben ist auch dann im Außenbereich zulässig, wenn es zwar andere Standorte im Innenbereich gibt, diese aber aus anderen Gründen nicht verfügbar sind.

Im Außenbereich, also außerhalb von im Zusammenhang bebauten Gebieten, soll grundsätzlich nicht gebaut werden, um Natur und Landschaft zu erhalten. Hiervon gibt es natürlich Ausnahmen, z.B. für Telekommunikationsanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) – hier ging es auch um einen Mobilfunkmast.

Allerdings ist Grundvoraussetzung für solche privilegierten Vorhaben, dass sie ortsgebunden sind, also gerade im Außenbereich verwirklicht werden müssen und im Innenbereich keinen Platz haben. Dies war hier an sich nicht der Fall, da es im Gemeindebereich verschiedene Grundstücke gab, auf denen der Mast hätte errichtet werden können. Von diesen war aber keines zivilrechtlich verfügbar, die Eigentümer wollten diese Grundstücke also weder verkaufen noch an den Mobilfunkbetreiber verpachten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun letztinstanzlich enstchieden, dass auch dies für eine Privilegierung ausreicht. Entscheidend sei nicht, ob es theoretisch auch Flächen im Innenbereich gäbe. Vielmehr müsse man auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Der Bauherr kann also nicht auf Alternativen verwiesen werden, die es in der Realität gar nicht gibt.

VG Ansbach, Urteil vom 27.10.2015, AN 4 K 14.00091

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO) stellt einen objektiv-rechtlichen Grundsatz des bayerischen Kommunalrechts dar, der dem einzelnen Gemeindebürger keinen subjektiven Anspruch gibt. Somit fehlt es dem Bürger an der Klagebefugnis, wenn er einen rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit moniert.

Die fehlende Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen kann dazu führen, dass der gefasste Beschluss rechtswidrig ist. Dies ist inzident zu überprüfen. Insoweit bedarf der Kläger aber wiederum der Klagebefugnis gegen den Inhalt des Beschlusses.

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2016, 9 CS 15.2118

In einem Wohngebiet dürfen nur einige Hühner gehalten werden, um den Hauptzweck des Gebiets, das Wohnen, nicht zu beeinträchtigen. Ein Richtwert kann bei ungefähr 20 Stück Geflügel gesehen werden; die genaue Zahl hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass für eine sinnvolle Zucht ein höhere Zahl von Tieren notwendig ist. Vielmehr setzen sich hier baurechtliche Anforderungen durch: Ist die Zucht unter Einhaltung der Höchstzahl nicht möglich, wird keine Ausnahme genehmigt, sondern ist sie ganz unzulässig.

Bayerischer VGH, Urteil vom 12.11.2013, 10 B 12.2078

Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt.

Die Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen. Ist die Anordnung noch nicht vollzogen, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

VG Mainz, Beschluss vom 08.06.2012, 3 L 487/12.MZ

Der Betreiber eines Campingplatzes hatte für diesen keine Baugenehmigung, obwohl er bereits seit Jahrzehnten bestand. Irgendwann schritt die Baubehörde dann doch ein und untersagte die weitere Nutzung. Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), der Campingplatz musste also unmittelbar schließen.

Gegen beide Verfügungen wehrte sich der Betreiber erfolglos vor dem Verwaltungsgericht.

Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da eben keine Baugenehmigung bestand. Eine jahrzehntelange Duldung änderte hieran nichts. Nun gibt es noch eine Ausnahme von der Untersagbarkeit einer baulichen Anlagen, nämlich wenn diese offensichtlich genehmigungsfähig ist; dann wäre die Baugenehmigung nur noch eine Formalie, die in absehbarer Zeit erfüllt wäre und die Stilllegung eines Betriebs nicht rechtfertigen kann. Das war aber nicht der Fall, da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelte, wo grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Auch die Trinkwasserversorgung war gefährdet, sodass auch dies einer Genehmigung entgegenstand.

An sich hätte der Widerspruch bzw. die Klageerhebung gegen den Nutzungsuntersagungsbescheid dazu geführt, dass dieser vorerst nicht bestandskräftig wird (§ 80 Abs. 1 VwGO). Damit hätte der Betrieb also bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitergehen können. Dem ist jedoch die Behörde entgegengetreten, indem sie in Abweichung von dieser Grundregel die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat; durch diese Bestimmung im Verwaltungsakt entfällt die aufschiebende Wirkung, die Regelung wird also sofort gültig.

Das VG hat zunächst im Eilverfahren nur darüber entschieden – es hätte also die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid wiederherstellen könnnen. Die Klage ist dann begründet, wenn entweder die Anordnung des Sofortvollzugs formell fehlerhaft war oder nach einer eigenen Abwägungsentscheidung des Gerichts das Interesse des Bürgers an der Aussetzung größer ist als das des Staates an der sofortigen Vollziehung. Beides wurde verneint, insbesondere ging das Gericht aus den eingangs angeführten Gründen davon aus, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist. Wenn man davon ausgehen muss, dass der Bescheid korrekt ist, hat der Betroffene auch keinen Anspruch darauf, dass er ihm vorerst nicht nachkommen muss.

In der Hauptsache ist damit aber noch keine Entscheidung getroffen. Möglicherweise bringt die mündliche Verhandlung andere Gesichtspunkte zu Tage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch keine Beachtung gefunden haben. Allerdings ist die Ablehnung des Antrags im Anordnungsverfahren schon ein gewisser Hinweis darauf, dass die Chancen zumindest nicht allzugut stehen. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber muss der Betroffene also den Campingplatz schließen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht zulässig.

BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, 6 C 7.13

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist bei drohendem Verwaltungshandeln ohne VA-Qualität statthaft. Die Klagebefugnis hierfür besteht, wenn eine Rechtsverletzung durch Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist.

Ein Kfz-Kennzeichen ist ein personenbezogenes Datum und damit in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen. Die informationelle Selbstbestimmung umfasst auch die Speicherung von Daten, die – wie das Kfz-Kennzeichen – öffentlich zugänglich sind und geringen Informationsgehalt haben, da elektronischen Datenverarbeitung Querverbindungen ermöglicht, die dem Kfz-Kennzeichen eine besondere Bedeutung zuweisen (bspw. die Erstellung von Bewegungsprofilen eines Fahrzeugs, das auch Rückschlüsse auf die Bewegungsmuster des Halters zulässt).

Im konkreten Fall wurden die Kfz-Kennzeichen aller Fahrzeuge auf bestimmten Strecken automatisch erfasst und mit Einträgen in Fahndungslisten und ähnlichen Dateien abgeglichen. Insoweit ist zu differenzieren:

  • Die anonyme automatische Erfassung und sofortige Löschung von Daten, die einem Suchraster nicht entsprechen („Nichttreffer“), ist kein Eingriff in das Grundrecht.
  • „Unechte Treffer“, die von der automatischen Erfassung als Treffer behandelt, aber von der manuellen Kontrolle aussortiert werden (bei denen sich das automatische Erkennungssystem also „verlesen“ hat), stellen auch noch keinen Eingriff dar, da hier kein staatliches Interesse an den Daten gegeben ist.
  • „Echte Treffer“, die vom kontrollierenden Beamten verifiziert werden, stellen einen Eingriff dar. Die Klage eines Fahrzeughalters ist aber jedenfalls unbegründet, solange eine Eintragung in Fahndungsdatenbanken nicht gegeben ist, es also bei seinem Fahrzeug zu gar keinem echten Treffer kommen kann.