BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 324/14

stop-1131143_640Bei diesem Beschluss des zweiten Strafsenats ging es um die Berechnung von Schmerzensgeld. Das ist insofern bemerkenswert, als normalerweise Schmerzensgeldentscheidungen im Rahmen eines Zivilverfahrens getroffen werden. Das Strafverfahren ist nur für die Bestrafung des Täters durch den Staat da. Wenn das Opfer aber auch noch Entschädigung möchte, muss es den Täter separat vor dem Zivilgericht verklagen.

Hier wurde aber ein sogenanntes Adhäsionsverfahren angestoßen. Dabei wird der zivilrechtliche Teil im Strafverfahren mitverhandelt, um einen schnelleren Abschluss des gesamten Geschehens zu ermöglichen und die Sache nicht „doppelt“ verhandeln zu müssen. Bei vielen Strafrichtern sind Adhäsionsverfahren eher unbeliebt, weil sie sich mit einem neuen Rechtsgebiet auseinandersetzen müssen. Sie wissen aus jahrelanger Erfahrung, wie man eine strafrechtliche Sanktion berechnet; aber mit Schadenersatz und Schmerzensgeld haben sie meistens nicht viel zu tun. Daher werden Adhäsionsanträge häufig als „ungeeignet“ abgewiesen und dem Geschädigten der Zivilrechtsweg nahegelegt.

Hier war es aber nicht so. Das Landgericht hatte den Angeklagten nicht nur wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sondern dem Opfer auch noch 8000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Da der Verurteilte auch gegen Letzteres die Revision einlegte, musste sich der Bundesgerichtshof damit beschäftigen. Konkret wurde gerügt, dass das Landgericht sich nicht mit den finanziellen Verhältnissen von Täter und Opfer auseinandergesetzt und diese bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht berücksichtigt hat.

Die Strafsenate hatten bisher aber immer verlangt, dass die untergeordneten Gerichte betrachten, wie wohlhabend Täter und Opfer waren, und dies zumindest in gewissem Umfang mitwerten. Aus Sicht eines Strafrichters ist das durchaus logisch. Denn schließlich werden ja auch Geldstrafen nach dem Einkommen des Verurteilten bemessen.

money-1858488_640Aber im Zivilrecht gilt das in aller Regel nicht. Das Schmerzensgeld soll nur die physischen Schemrzen und die psychische Beeinträchtigung ausgleichen. Es erfüllt zwar eine Genugtuungsfunktion, ist aber keine private Sanktion. Darum sind grundsätzlich nur die erlittenen Schäden abzugelten.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse so unterschiedlich sind, dass genau das der Schädigung ihr besonderes „Gepräge“ gibt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine besonders reiche Person eine arme Person schädigt und der Meinung ist, er könne das Schmerzensgeld ja „aus der Portokasse“ zahlen. Dann gebietet es die Genugtuungsfunktion, dass die Schmerzensgeldhöhe entsprechend angepasst wird und zumindest in gewissem Maße „fühlbar“ wird.

Das funktioniert aber praktisch nur zu Lasten des Täters. Dass umgekehrt ein ärmerer Verurteilter wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse entlastet wird, passiert normalerweise nicht. Und schon allein deswegen konnte man hier ausschließen, dass es einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Verurteilten gab.

Trotzdem hat der zweite Strafsenat aber bei den Vereinigten Großen Senaten des Bundesgerichtshofs nachgefragt, wie diese Rechtsfrage denn zu lösen ist. Dieses Gremium besteht aus Richter der Zivil- und der Strafsenate des BGH. Es tritt nur dann zusammen, wenn sich ein Rechtsproblem ergibt, das sowohl zivil- als auch strafrechtliche Bedeutung hat – was natürlich relativ selten der Fall ist. In diesem Verfahren wurde den Strafrichtern eben beigebracht, wie sie eine zivilrechtliche Schmerzensgeldberechnung zu lösen haben.

OLG München, Urteil vom 08.07.2016, 10 U 3554/15

Ist ein Unfallbeteiligter beim Einparken rückwärts gefahren, liegt ein Anscheinsbeweis dafür vor, dass er entgegen § 9 Abs. 5 StVO nicht die notwendige Vorsicht hat walten lassen und er damit am Unfall schuld ist.

Dafür muss jedoch zunächst bewiesen werden, dass der Unfallbeteiligte überhaupt rückwärts gefahren ist. Die bloße Behauptung reicht dafür nicht aus, vielmehr muss eine entsprechende Überzeugung des Gerichts hergestellt werden.

Ist der Hergang eines Unfalls zwischen zwei Kraftfahrzeugen nicht aufklärbar, tritt grundsätzlich eine hälftige Kostenteilung ein.

LG Köln, Urteil vom 26.10.2015, 10 S 88/15

Ein Mieter kann nicht mit Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter ablehnen. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, diese so zu manipulieren, dass die Wohnung damit überwacht werden kann. Es müssten jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass dies auch im konkreten Fall droht.

Die Entscheidung wurde auch im Rahmen des folgenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 2921/15) bestätigt.

BGH, Beschluss vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15

Eine Eigenbedarfskündigung darf nicht auf Vorrat erklärt werden. Notwendig ist vielmehr der Wunsch der Person, die in die Wohnung einziehen soll (Bedarfsperson), diese Wohnung auch tatsächlich zu nutzen. Der Wunsch des Vermieters reicht nicht.

Im vorliegenden Fall sollte die pflegebedürftige Mutter des Vermieters in die Wohnung einziehen. Deshalb kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Nach dem Auszug der Mieter zog die Mutter jedoch bis zu ihrem Tod einige Jahre später nicht ein.

Nach Ansicht des BGH legt dies den Schluss nahe, dass von vornherein kein Einzug beabsichtigt war. Das Landgericht muss nun in der Neuauflage des Prozesses prüfen, ob die Mutter jemals selbst die Absicht hatte, in dieser Wohnung zu leben.

OLG München, Urteil vom 28.04.2010, 20 U 5185 / 09

tape-measure-2157303_640Zwischen zwei Nachbarn war der Verlauf der Grundstücksgrenze streitig. Einer der Nachbarn berief sich darauf, dass er den umstrittenen Grundstücksstreifen jedenfalls gutgläubig erworben hatte, weil das von ihm gekaufte Grundstück im Kataster entsprechend ausgewiesen sei.

Daraus ergeben sich verschiedene Fragen:

Was ist das Grundbuch?

Im Grundbuch sind alle Grundstücke mit ihren rechtlichen Beziehungen verzeichnet. Das beinhaltet

  • in der ersten Abteilung: Eigentum und Erbbauberechtigung
  • in der zweiten Abteilung: Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen
  • in der dritten Abteilung: Hypotheken und andere Grundschulden

„OLG München, Urteil vom 28.04.2010, 20 U 5185 / 09“ weiterlesen

LG Bonn, Urteil vom 05.06.2014, 6 S 173/13

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.11.2013 – 204 C 577/11 – abgeändert und folgendermaßen insgesamt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 03.05.2013 – Amtsgericht Bonn, 204 C 577/12 – wird dahingehend aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 239,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. „LG Bonn, Urteil vom 05.06.2014, 6 S 173/13“ weiterlesen

LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16

Das LG Tübingen sorgt wieder einmal für Furore: Es hält im Beschluss vom 9. Dezember (Az. 5 T 280/16) an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Die Entscheidung im Volltext: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647 (unten angegebene Randnummern beziehen sich darauf)

Verfahren bleibt bis zur BGH-Entscheidung ausgesetzt

lady-justice-677945_640In seinem vielbeachteten Urteil vom 16.09.2016 hatte es dies zuerst entschieden, allerdings die Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof zugelassen, um eine endgültige höchstrichterliche Klärung der Sache zu erreichen. Ein weiteres, später bei ihm eingetroffenes Verfahren hatte das LG Tübingen deswegen ausgesetzt, um es erst dann zu entscheiden, wenn das BGH-Urteil vorliegt. Dass dieses Verfahren weiterhin ausgesetzt bleibt, hat es nun entschieden.

Fernduell mit dem Verwaltungsgerichtshof

Auslöser dafür war ein Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, das dieser Einschätzung widersprochen hatte. Dieses Urteil hat für das Landgericht an sich keinerlei Bedeutung, da es sich um ein Gericht ein anderes Rechtszugs handelte: Das Landgericht ist ein Zivilgericht, das nur deswegen zur Entscheidung berufen ist, weil es eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ging. Der VGH ist dagegen ein Verwaltungsgericht, das über die Richtigkeit des Beitragsfestsetzungsbescheids geurteilt hat. Diese Gerichte stehen also nebeneinander, keines ist dem anderen übergeordnet. Das Landgericht Tübingen hat dies lediglich zum Anlass genommen, seine eigene Rechtsauffassung zu überprüfen – oder dem VGH die Unrichtigkeit von dessen Auffassung darzulegen.

Dabei hat das Landgericht zum einen auf die Gegenargumente des VGH geantwortet, zum anderen aber auch neue Gesichtspunkte vorgebracht:

  • Der Erlass von Verwaltungsakten durch die Rundfunkanstalt ist kein Beleg für deren Behördeneigenschaft. Vielmehr ist die Behördeneigenschaft Voraussetzung für die Annahme eines Verwaltungsakts. Eine Nicht-Behörde könnte auch nicht einfach die Handlungsform eines Verwaltungsakts wählen und sich damit zur Behörde aufschwingen. (Rndr. 3)
  • Ein Grunddogma des öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist dessen (angebliche) Staatsferne. Dem widerspricht es, die Rundfunkanstalten als Behörden anzusehen. (Rndnr. 4)
  • Die vom VGH angenommene „Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ werde nicht näher erläutert. (Rdnr. 5)
  • Die Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder lassen keinen Schluss hinsichtlich der Behördeneigenschaft zu, da diese andererseits an die Verwaltungsvollstreckungsgesetze gebunden sind. Allerdings handelt es sich insoweit eher um eine allgemeine Kritik des LG an der Rechtslage, weniger um eine Argumentation in der Sache. (Rdnr. 6 und 7)
  • Eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte sei nicht zulässig, da die Rechtslage insoweit klar sei. (Rdnr. 8)
  • Der Melderegisterabgleich dringt in die Privatsphäre der Bürger ein und verlangt zudem Auskünfte darüber, zwischen welchen Personen auch eine Wohngemeinschaft besteht. (Rdnr. 9)
  • Pro Wohnung muss nur noch eine Person den Beitrag zahlen. Die Anstalten nehmen sich insoweit das Recht heraus, einen von mehreren Beitragsschuldner pro Wohnung auszuwählen. Dabei gelten die üblichen Ermessensvorschriften nicht, die Anstalt muss die Festlegung nicht durch Verwaltungsakt treffen und der Herangezogene kann sich gegen seine Verpflichtung nicht wehren. Außerdem entstehen für diese Person Säumniszuschläge, ohne dass er weiß, dass die Anstalt gerade ihn heranziehen wird. (Rdnr. 9)
  • Wenn die Rundfunkanstalten Inhalte im Rahmen des Internets anbieten, das nicht dem konventionellen Rundfunk (Radio und Fernsehen) unterfällt, kann daraus keine Beitragspflichtig für Internetnutzer entstehen. Das ist wiederum eine allgemeine Kritik an den Rundfunkstaatsverträgen und dem öffentlich-rechtlichen System. (Rdnr. 10)
  • Kommt der Rundfunk jedem zugute, handelt es sich nicht um Sondervorteile, die nach abgabenrechtlichen Grundsätzen durch Beiträge zu decken sind, sondern die Finanzierung müsste aus dem allgemeinen Steuertopf bestritten werden. (Rdnr. 11)
  • Die Werbegrundsätze für die öffentlich-rechtlichen Sender sind unlogisch. (Rdnr. 12)
  • Die Kosten pro Bürger driften extrem auseinander: Teilen sich mehrere Erwachsene eine Wohnung, muss jeder nur einen Bruchteil des Beitrags bezahlen. Hat dagegen ein Alleinstehender noch eine Nebenwohnung, eine gewerbliche Niederlassung und/oder einen beruflich genutzten Pkw, so vervielfacht sich dessen Beitragsschuld. (Rdnr. 13 und 14)

Resümee

radio-1682531_640Die fünfte Tübinger Zivilkammer liefert wieder zahlreiche Argumente gegen den Rundfunkbeitrag. Diese befassen sich nicht länger nur mit Fragen des Vollstreckungsrechts, die es selbst zu prüfen hat. Vielmehr handelt es sich um eine richtiggehende Breitseite gegen die Fundament des Staatsrundfunks (v.a. Rdnr. 9 bis 14).

Möglicherweise – das ist aber nur eine Mutmaßung – bereitet der zuständige Richter bereits den nächsten Schritt vor, nämlich eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht. Denn in den Vorverfahren ließ er die Vollstreckung noch an materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitern, zuletzt an der mangelnden Selbsttitulierungsbefugnis der Rundfunkanstalten als „Nicht-Behörden“.

Kommt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht?

Wenn der BGH diese Entscheidung aufhebt, müsste das LG beim nächsten ähnlichen Fall der Rundfunkanstalt Recht geben, sofern es keine weiteren Argumente mehr findet. Dann könnte das Gericht aber Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit gegen die Inhalte der Rundfunkstaatsverträge, die durch die Zustimmungsgesetze der Länder zum Landesrecht geworden sind und die es nun selbst anwenden müsste, haben. Folge wäre dann eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das dann die Verfassungsmäßigkeit der Verträge überprüfen müsste.

Das wäre tatsächlich ein Paukenschlag, der die bisherigen formaljuristischen und nur die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen weit überflügeln würde.

Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe?

portfolio-402179_640Heute besprechen wir nicht ein einzelnes Urteil, sondern stellen Kernaussagen vieler Urteile vor. Dabei geht es immer um die Frage, ob eine gültige Namensunterschrift oder eine bloße Paraphe vorlag. Die Bedeutung diese Unterscheidung finden Sie im Artikel „Unterschrift oder Paraphe? Fragen zur Schriftform“ auf Sie hören von meinem Anwalt.

Eine Unterschrift haben die Gerichte in folgenden Fällen angenommen:

  • BGH, IX ZR 24/97: Drei Striche, die ein K bilden, wobei der rechte untere Strich sich in einer leicht nach oben schwingenden Linie fortsetzt. Das Gericht hat diese Linie als Andeutung der sieben weiteren Buchstaben seines Namens gesehen.
  • BGH, VIII ZB 105/04: Strich und gewellte weitgehend gleichförmige Linie; kein einziger Buchstaben erkennbar.
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  • BGH, VIII ZB 67/09: Lesbares R, nicht lesbares Zeichen (a oder z) und vier Zentimeter lange, geschwungene Linie. Buchstaben, die keine Ober- oder Unterlängen haben (a, c, e, m, n, o usw.) dürfen „bei flüchtiger Schreibweise durchaus zu einer längeren, wellenförmigen Linie verkümmern“.
  • LAG Nürnberg, 2 Sa 100/11: M als Abkürzung des Vornamens, Z (Anfangsbuchstabe der Nachnamens), wobei der mittlere Querstrich des Z in einer geschwungenen, drei Zentimeter langen Linie nach rechts und anschließend nach einer Schleife wieder zum Z zurück führt, i-Punkt.
  • LAG Düsseldorf, Az. 12 Sa 1392/12: Fünf Zentimeter langer Schriftzug, bestehend aus einem großen Kringel, einem kleinen Strich, einem Punkt, auf- und absteigenden Linien, aufsteigende Schleife. Der Anfang bis zum Punkt wurde als „Dr.“ interpretiert, im Übrigen waren keine Buchstaben erkennbar.

Dagegen wurden folgende Unterzeichnungen als bloße Paraphe angesehen, die der Schriftform nicht genügt:

  • BGH, Ia ZB 1/67: „Dr. Yp“, wobei für die weiteren Buchstaben des Familiennamens „Ypsilon“ (anonymisierende Phantasiebezeichnung) keinerlei Andeutung erkennbar war. Das „p“ sei laut Gericht tatsächlich nichts weiter als ein „p“.
  • BGH, VII ZB 2/74: Nach unten rechts offener Rundhaken, der in zwei auseinandergezogenen Wellen ausläuft und sich insgesamt nur als „gekrümmte Linie“ darstellt. Keine Ähnlichkeit mit einem S, dem Anfangsbuchstaben des unterschreibenden Rechtsanwalts. Zudem hatte der Anwalt zuvor eine ganz andere Unterschrift verwendet.
  • BGH, III ZR 39/81: „Nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf“, die allenfalls als ein Buchstabe (L) erkennbar ist. (In den 80er-Jahren verlangte der BGH für die Annahme einer „Schrift“ noch, dass Schriftzeichen erkennbar sind. Ob dieses Urteil heute noch so ergehen würde, ist fraglich.)
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  • BGH, V ZR 112/92: „M. D.“, wobei das D in einem leichten Aufwärtshaken endet. Der Unterzeichner hatte in anderen, unbeanstandeten Schriftsätzen seinen Nachnamen immer bis zum vierten Buchstaben deutlich lesbar geschrieben.
  • BGH, IV ZR 122/05: „H. Bl“ oder „H. Bla“ für einen aus neun Buchstaben bestehenden Familiennamen ist „bewusste und gewollte Namensabkürzung“.
  • Brandenburgisches OLG, 3 U 87/06: Anfangsbuchstabe des Namens eines Richters, wenn dieser sonst mit „voll ausgeführter Unterschrift“ unterzeichnet.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 2345/09: „Zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt“.
  • LAG Hamm, 8 Sa 781/11: Eine nach links und rechts geschwungene Linie, welche in etwa einem unvollendeten „S“ entspricht. Für die sieben restlichen Buchstaben des Namens, die auch Ober- und Unterlängen enthalten, ergaben sich keine Anhaltspunkte.
  • LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 93/12: Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname sind als bloße Initialen keine Unterschrift.

BGH, Beschluss vom 10.08.2016, VII ZB 17/16 (Ausgangskontrolle bei Schriftsatzeinreichung per Fax)

calendar-1231038_1280Der BGH hat wieder einmal die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis durch ein Kanzleiversehen dargelegt. Neben dem Führen eines verlässlichen Fristenbuchs gehört dazu auch eine zweimalige Kontrolle der Sendeberichte. Schafft der Anwalt diese Voraussetzungen nicht, handelt es sich um sein eigenes Verschulden, das den Mandanten nicht entlasten kann.

Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten trifft Mandanten nicht

In Gerichtsverfahren sind zahlreiche Fristen einzuhalten, deren Versäumung erhebliche Folgen bis zum Verlust des Prozesses haben kann. Dabei werden (jedenfalls im Zivilrecht) Fehler des Anwalts dem Mandanten zugerechnet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn nicht der Anwalt selbst, sondern dessen Angestellte ein Fristversäumnis verschuldet haben. In diesem Fall muss aber der Anwalt nachweisen, dass ihn selbst kein Verschulden trifft, er insbesondere seine Angestellten gewissenhaft ausgewählt und überwacht hat und klare Anweisungen aufgestellt hat, die Versäumnisse möglichst weitgehend ausschließen.

Fristwahrung per Fax

Die Fristwahrung geschieht häufig per Fax. Geht der Schriftsatz als unterschriebenes Fax am letzten Tag der Frist zu, ist diese gewahrt. Wenn das Original dann auf dem Postweg einige Tage später (und damit eigentlich zu spät) eintrudelt, ist dies nicht mehr problematisch, weil das Fax das Verstreichen der Frist verhindert hat. Dies ist auch der Grund, warum im Rechtsverkehr das Fax immer noch eine enorme Rolle spielt, während es im geschäftlichen Bereich zunehmend als anachronistisch empfunden wird.

Aus diesen beiden Gesichtspunkten zusammen ergeben sich verschiedene praxisrelevante Problemfelder: Denn was passiert, wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte beim Faxen am letzten Fristtag einen Fehler macht und der Schriftsatz nicht übertragen wird?

BGH-Beschluss zu verspäteter Berufungseinlegung

Damit hatte sich der BGH in seinem Beschluss zum Az. VII ZB 17/16 vom 10. August 2016 auseinanderzusetzen. In dem Fall ließ sich nicht aufklären, ob ein Fehler beim Versenden oder ein technischer Defekt vorlag – sicher war nur, dass das Fax mit der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht beim Gericht ankam und der Originalschriftsatz verspätet war.

Der BGH hat – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung – folgende Anforderungen an den Anwalt gestellt:

  • Anlage eines Fristenkalenders, in dem alle zu beachtenden Fristen eingetragen werden. Der Kalender ist dann gleichsam das „Aufgabenbuch“ für die Angestellten des Anwalts.
  • Die rechtzeitige Vorlage von Akten, bei denen es auf Fristen ankommt. Der Anwalt muss sich also frühzeitig wieder mit den Verfahren beschäftigen, damit bspw. die notwendigen Schriftsätze noch erstellt und somit die Frist dann auch eingehalten werden kann.
  • Überprüfung des Fax-Sendeberichts. Relevant ist vor allem, ob die Übermittlung überhaupt erfolgt ist. Zudem muss aber auch sichergestellt werden, dass die Seitenzahl stimmt und die Sendung auch den richtigen Empfänger erreicht hat. Erst dann kann von Erledigung ausgegangen werden und die Streichung der Frist aus dem Kalender erfolgen.
  • Am Ende des Arbeitstags muss eine Nachkontrolle erfolgen: Es ist zu überprüfen, ob alle Verfahren aus dem Fristenkalender erledigt wurden und jeweils Sendeberichte vorliegen. Eine erneute inhaltliche Kontrolle des Sendeberichts ist aber nicht notwendig.

Wiedereinsetzung scheitert an Darlegung der Nachkontrolle

In diesem Fall konnte der Anwalt nicht darlegen, dass die organisatorischen Vorkehrungen für die letztgenannte Nachkontrolle auch wirklich erfolgt sind. Dass die Angestellte beim Faxen mehrerer Schriftsätze durch einen Mandantenanruf abgelenkt wurde und daher übersah, dass für diesen einen Schriftsatz keine Sendebestätigung vorlag, konnte ihn nicht entlasten. Denn genau dafür ist die abendliche Nachkontrolle da.

Rechtsfolge war, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde und damit die Berufungsfrist endgültig versäumt war.

Fristausnutzung führt zur Fehleranfälligkeit

Wie kann man dem nun begegnen? Erster Schritt muss natürlich sein, genau die Kontrollschritte, die die Rechtsprechung verlangt, durchzuführen und die Einhaltung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.

Darüberhinaus sollte die Wiedereinsetzung stets nur als Notlösung begriffen werden. Wenn möglich, sollte stets die Frist als solche unter allen Umständen eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, sollte eine Frist möglichst nicht bis zum letzten Tag ausgereizt werden. Zwar spricht weder prozessual noch berufsrechtlich etwas dagegen, Fristen vollständig zu nutzen – aber muss sich im Klaren sein, dass dies die Fehleranfälligkeit drastisch erhöht. Wäre die Versendung per Fax hier drei Tage vor Fristablauf erfolgt, wäre wahrscheinlich auch der postalische Eingang der Schrift bei Gericht noch rechtzeitig gewesen, für die Fristenkontrolle des Anwalts hätte sich niemand interessieren müssen.

Dass man ein paar Tage Zeit braucht, bis man sich im Klaren darüber ist, ob man in die anstrengende und teure zweite Instanz geht, ist verständlich. Aber deutlich vor dem Ende der Monatsfrist sollte die Entscheidung dann schon fallen. Denn auch der Mandant hat im Endeffekt nichts davon, dies solange vor sich herzuschieben, bis die Zeit dann wirklich drängt.

BGH, Urteil vom 14.03.1990, XII ZR 62/89

Die Wertsteigerung von Nachlassvermögen, die während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Werts eines vom Erblasser angeordneten lebenslangen Nießbrauchs eintritt, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.

Hintergrund:

Im deutschen Eherecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sieht vor, das jeder Ehegatte sein vorheriges Vermögen während und nach der Ehe für sich behält. Gleichzeitig geht dieser Güterstand davon aus, beide Ehegatten in gleicher Weise am Vermögenserwerb beteiligt waren, unabhängig davon, wer von beiden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wer sich um den Haushalt gekümert hat. Im Fall einer Scheidung sollen daher beide Ehegatten den gleichen Zugewinn aus der Ehezeit erhalten. Hat sich zwischen Hochzeit und Scheidung das Vermögen des Mannes um 100.000 Euro erhöht, das der Frau aber nur um 20.000 Euro, so muss er ihr 40.000 Euro zahlen, sodass im Endeffekt beide bei einem Plus von 60.000 Euro landen.

Hiervon gibt es aber gewisse Ausnahmen. Macht bspw. einer der beiden Ehegatten eine Erbschaft, so würde dies bedeuten, dass er die Hälfte dieser Erbschaft an den Ehegatten ausbezahlen müsste, da sie seinen Zugewinn erhöht. Dabei hat die Erbschaft aber nichts mit dem anderen Ehegatten zu tun und die Frage, ob sie in den Zugewinn fällt, hängt völlig vom Zufall ab: Irgendwann erbt der Erbe (fast) immer, und wenn das nun am Tag vor der Hochzeit oder am Tag nach Erhebung der Scheidungsklage geschieht, darf er das Erbe ohne Ausgleichszahlung an den Ehegatten für sich behalten. Dies wird dadurch verhindert, dass man die Erbschaft immer zum Anfangsvermögen hinzuzählt, auch wenn sie während der Ehe geschehen ist, sodass kein Zugewinn stattfindet. Dies bezeichnet man als „privilegiertes Anfangsvermögen“.

Was allerdings schon dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist die Wertsteigerung des Grundstücks im Laufe der Ehe. Dass der Ehegatten deswegen reicher wird, weil die Immobilienpreise laufend steigen, ist Teil des ehelichen Erwerbs und steht beiden Ehegatten jeweils hälftig zu. War das Grundstück also zum Beginn der Ehe (inflationsbereinigt) 500.000 Euro, am Ende aber 600.000 Euro wert, so stellen zwar nicht die 600.000 Euro, aber zumindest die Wertdifferenz von 100.000 Euro einen Zugewinn dar, der dem Ehepartner mit 50.000 Euro auszugleichen ist.

Soweit nur zum Grundverständnis des Zugewinnausgleichs – wer dies genauer nachlesen will, dem seien folgende Artikel ans Herz gelegt (via Sie hören von meinem Anwalt):

Das Urteil: Keine Berücksichtigung einer Wertminderung durch Nießbrauch

Nun stellt sich aber noch ein erhebliches Praxisproblem, das der Kernpunkt dieses BGH-Urteils war:

Häufig warten Eltern nicht bis zum Erbfall (also zum eigenen Tod), um ihren Kindern etwas zuzuwenden. Vielmehr werden gerade Grundstücke und andere größeren Vermögenswerte schon vorher übertragen. Um sich abzusichern, behalten sich die Eltern aber gern gewisse Rechte vor, z.B. ein Wohnrecht, den Nießbrauch oder eine Leibrente. Diese Rechte mindern selbstverständlich den Wert des Grundstücks, da der neue Eigentümer nun eben nicht nach seinem Belieben darüber verfügen kann.

Sobald der Schenker stirbt, fallen diese Rechte aber in aller Regel weg, da sie nur an seine Person gebunden sind. Das Grundstück ist also auf einmal deutlich mehr wert. Aber nicht nur das vollständige Wegfallen des Rechts durch den Tod des Berechtigten wäre zu berücksichtigen, sondern auch der Zeitablauf, der dazu führt, dass sich die statistische weitere Lebenserwartung des Schenkers allmählich verringert (Juristen sind in solchen Dinge manchmal sehr kühl). Der Ehegatte war nun der Auffassung, diese Wertsteigerung stelle einen Zugewinn dar, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei.

Privilegierung erstreckt sich auch auf zwangsläufige Werterhöhungen

Dem folgte der Bundesgerichtshof aber nicht. Grund für die Regelungen über das privilegierte Anfangsvermögen sei die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker/Erblasser und dem Beschenkten/Erben. Die Tatsache, dass die zurückbehaltenen Rechte bei der Schenkung unter Vorbehalten von begrenzter Dauer sind, sei Teil dieser Zuwendung. Diese Aussichten wolle der Schenker aber vollständig dem Beschenkten zuwenden, nicht auch hälftig dessen Ehegatten.

Bei der Herausrechnung ist der BGH recht pragmatisch: Die Wertminderung durch die vorbehaltenen Rechte wird einfach völlig ignoriert, sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen.

Aber: Keine Doppelberücksichtigung von Leibrentenzahlungen

Ein weiteres Problem ergäbe sich dann aber bei den Vereinbarung einer Leibrente. Hier zahlt der begünstigte Ehegatte an den Schenker regelmäßig einen gewissen Betrag, damit dieser sein Auskommen hat. Das bedeutet dann aber, dass sich das Vermögen des Begünstigten und damit auch sein Zugewinn verringert. Seine Ehegatte würde also im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte der Leibrentenzahlungen übernehmen – obwohl er andererseits von der Schenkung gerade nicht profitieren soll. Der Beschenkte hätte also einen doppelten Vorteil.

Wie dies aufzulösen ist, hat der BGH im Urteil Az. XII ZR 8/05 vom 22.11.2006 entschieden. Dieses Urteil werden wir in einigen Tagen hier besprechen.