Kann jemand seine Schulden nicht bezahlen, erfolgt die Zwangsvollstreckung gegen ihn. Dies geschieht (selten) durch die klassische Sachpfändung, häufiger durch Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben. Hierfür braucht der Gläubiger in der Regel Informationen des Schuldners, damit er überhaupt weiß, an welchen Arbeitgeber oder welche Bank er sich wenden muss.
Um das zu erreichen, kann eine sogenannte Vermögensauskunft beantragt werden. Dabei muss der Schuldner seine gesamten finanziellen Verhältnisse (und eben auch Lohnansprüche und bestehende Bankkonten) offenlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Weigert er sich, kann er verhaftet und so lange inhaftiert werden, bis er die Vermägensauskunft abgibt (sog. Erzwingungshaft).
Im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen Schulden in Höhe von 1000 Euro im Jahr 2009 in Erzwingungshaft genommen. Auf seinen Eilantrag hin hat das Bundesverfassungsgericht seine Freilassung verfügt. Ganze acht Jahre später hat das BVerfG dann endgültig in der Sache entschieden und seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, also unmittelbar abgewiesen.