BVerfG, Urteil vom 4. November 1986, 1 BvF 1/84 (4. Rundfunk-Urteil)

hanover-257948_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der SPD-Bundestagsfraktion gegen niedersächsische Landesrundfunkgesetz.

Vorgeschichte:

  • Das Rundfunkgesetz in Niedersachsen erlaubte privaten Rundfunk.
  • Die SPD-Bundestagsfraktion fürchtete nun darum, dass der staatliche Einfluss auf die Radio und Fernsehen zu gering würde. Denn das Gesetz verpflichte die privaten Sender nicht zur Ausstrahlung von Vollprogrammen, kontrolliere die verbreiteten Meinung nicht genau genug, schränke den Einfluss der privaten Wirtschaft nicht genug ein und ordne den Markt nicht genug.
  • Des weiteren ging es um verwaltungstechnische Regelungen.

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BGH, Urteil vom 18.02.2015, VIII ZR 127 / 14

Vermietern steht ein erleichtertes Kündigungsrecht vor, wenn sie in einem Zweifamilienhaus zusammen mit den Mietern wohnen. Sie brauchen dann keinen bestimmten Kündigungsgrund, sondern können das Mietverhältnis beliebig, allerdings mit um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist, beenden (§ 573a BGB). Der Grund für diese Sonderregelung ist die räumliche Nähe, zu der die Vermieter nicht gegen ihren Willen gezwungen werden sollen.

Als Zweifamilienhaus zählt dabei aber, so der BGH in seinem Urteil, nur ein Haus, das lediglich für zwei Wohnungen ausgelegt ist. Bestehen im Haus noch Büroräume, in denen es Abschlüsse für Küche und Bad gibt, handelt es sich um eine (theoretische) weitere Wohneinheit. Damit ist das Haus kein Zweifamilienhaus mehr und das besondere Kündigungsrecht besteht nicht.

Anders könnte es sich nur verhalten, wenn diese Wohneinheit bereits vor dem Einzug der nun zu kündigenden Mieter umgewidmet wurde: Das ist nur der Fall, wenn die Wohnung endgültig ihre Bedeutung als Wohnung verloren hätte und nur noch als Büro genutzt worden wäre.

BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 184 / 06

Der Streitwert bei der außergerichtlichen Erklärung einer Kündigung für eine Mietwohnung beträgt eine Jahreskaltmiete. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG.

Wenn der Vermieter einem Rechtsanwalt die Kündigung einer Mietwohnung in seinem Namen überlässt, stellt sich die Frage, welche Kosten hierfür abzurechnen sind.

Die gesetzliche Anwaltsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hängt vom Gegenstandswert ab, also davon, um welche Summe es bei dem Streit geht. Das ist relativ einfach festzustellen, wenn eine Zahlung verlangt wird – der Gegenstandswert beträgt hier genau den geforderten Betrag.

Bei einer Kündigung kann man einen solchen betrag aber nicht feststellen. Wie viel ist es nun wert, dass jemand aus einem Mietvertrag herauskommt? Solche Angelegenheiten müssen anhand schematisch-pauschaler Betrachtungen bewertet werden.

Das RVG (§ 23 Abs. 1 Satz 3) verweist in vielen Fällen auf das Gerichtskostengesetz (GKG), in dem ebenfalls Streitwerte festgelegt werden. § 41 Abs. 2 GKG setzt für die Räumungsklage die Jahreskaltmiete als Wert an. Dies soll nach Ansicht des BGH auch schon für die Kündigung gelten, da diese der Räumung vorausgeht.

BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, 1 BvL 89/87 (3. Rundfunk-Urteil)

saar-loop-3410864_1920Verfahren:

  • Konkretes Normenkontrollverfahren, vorgelegt durch das Verwaltungsgericht des Saarlands.

Vorgeschichte:

  • Das saarländische Rundfunkgesetz sah – einzigartig in Deutschland – die Möglichkeit für nicht-staatlichen, privaten Rundfunk vor.
  • Die FRAG (Freier Rundfunk AG in Gründung) beantragte daraufhin eine Sendegenehmigung von der Landesregierung. Diese lehnte den Antrag ab, da der öffentlich-rechtliche Saarländische Rundfunk damit unerwünschte Konkurrenz bekäme.
  • Die FRAG klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und ersuchte das Bundesverfassungsgericht um Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesbestimmung.

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, 3 U 1897/12

biker-407123_640Einem Motorradfahrer kann daraus, dass er beim einem Unfall keine Motorradstiefel getragen, kein Mitverschulden an seinen eigenen Verletzungen angerechnet werden. Es existiert weder eine gesetzliche Pflicht hierzu noch eine allgemein anerkannte Pflicht gegen sich selbst. Denn auch ein vernünftiger Motorradfahrer sieht das Tragen spezieller Schuhe nicht als verkehrsnotwendig an.

Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe? (Teil 2)

signature-523237_1920Die Kunst, juristisch einwandfrei zu unterschreiben, war schon einmal Gegenstand einer Urteilssammlung auf dieser Seite.

Heute habe ich nochmal einige, vorwiegend neuere Entscheidungen zu dieser Thematik zusammengestellt. Insgesamt muss man wohl feststellen, dass die ohnehin schon äußerst großzügigen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift zumindest nicht weiter herabgesetzt wurden. Die Gerichte fordern weiterhin eine Unterschrift, die zumindest mit gewisser Phantasie wie etwas Geschriebenes aussehen muss.

BGH, Urteil vom 18.12.1975, VII ZR 123/75

Ein Stempel mit einer Unterschrift ist keine Unterschrift, erst recht kein Stempel mit einem „gez.“-Aufdruck. Das ist allgemein anerkannt, auf dieses schon etwas ältere Urteil wurde nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.

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BVerfG, Urteil vom 27.07.1971, 2 BvR 702/68 (2. Rundfunk-Urteil)

Verfahren:

  • Abstrakte Normenkontrolle des Landes Hessen
  • Verfassungsbeschwerden des Bayerischen Rundfunks, des Hessischen Rundfunks, des Norddeutschen Rundfunks, des Radio Bremen, des Saarländischen Rundfunks, des Süddeutschen Rundfunks, des Südwestfunks, des Westdeutschen Rundfunks

Vorgeschichte:

  • Der Bund hatte im Umsatzsteuergesetz vorgesehen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben und daher der (neuen) Mehrwertsteuer unterworfen waren.

Urteil:

  • Die Klage war erfolgreich. Die Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes ist nichtig.

Begründung:

  • Die Landesrundfunkanstalten erfüllen öffentlich-rechtliche, also staatliche, Aufgaben. Damit handelt es sich nicht um gewerbliche Unternehmen, die von vornherein der Mehrwertsteuer unterworfen wären.
  • Wenn das Umsatzsteuergesetz vorsieht, dass die Rundfunkveranstaltung als gewerblich anzusehen ist, dann handelt es sich um eine Norm, die das Rundfunkrecht regelt. Hierfür hatte der Bund jedoch im Jahr 1971 keine Kompetenz und hat sie bis heute nicht. Dieses Rechtsgebiet gehört vielmehr zur Zuständigkeit der Bundesländer.

Auswirkungen:

  • Anerkennung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten:
    • Als staatliche Organisationen können die Landesrundfunkanstalten eigentlich keine Grundrechte wahrnehmen. Denn die Grundrechte schützen den Bürger vor dem Staat, der Staat ist grundrechtsverpflichtet (muss also die Grundrechte der Bürger beachten), aber nicht grundrechtsberechtigt (kann sich also nicht auf eigene Grundrechte berufen.
    • Hiervon hat das Bundesverfassungsgericht aber für die öffentlich-rechtlichen Anstalten eine Ausnahme gemacht. Da diese lediglich organisatorisch Teil des Staates sind, ihr Programm aber gerade staatsunabhängig gestalten (sollen), können sie sich in diesem staatsunabhängigen Bereich auf die Pressefreiheit berufen.
  • Ausschluss bundesrechtlicher Zuständigkeiten:
    • Das Rundfunkrecht ist ausschließlich Landesrecht. Die bundeseinheitliche Regelung des Rundfunksystems und der damaligen Gebühren- bzw. heutigen Beitragspflichten wird über Staatsverträge zwischen den Ländern sichergestellt.
    • Damit ist es dem Bund auch in Rechtsgebieten, für die er die Zuständigkeit hat (hier das Umsatzsteuerrecht) untersagt, Sonderregelungen für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten zu treffen.

EGMR, Urteil vom 30.01.2018, Nr. 23065/12

Enver Sahin gegen Türkei – Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK

Dem querschnittsgelähmten Kläger wurde ein Studium in seinem Heimatland Türkei verwehrt, da die Universitätsgebäude nicht behindertengerecht waren. Die Hochschule und die angerufenen Gerichte argumentierten, dass es der Verwaltung nicht zumutbar sei, für barrierefreien Zugang zu Hörsälen etc. zu sorgen.

Der EGMR entschied, dass dies das Diskriminierungsverbot der EMRK sowie das Recht auf Bildung verletzt. Die Gerichte hätten bei ihrer Abwägung die Menschenrechte des Klägers nicht hinreichend beachtet.

BVerfG, Urteil vom 28.02.1961, 2 BvG 1, 2/60 (1. Rundfunk-Urteil)

law-1063249_640Verfahren:

  • Bund-Länder-Streit
  • Antragsteller: Hamburg, Hessen
  • Antragsgegner: Bundesrepublik

Vorgeschichte:

  • Die Landesrundfunkanstalten unter Einfluss der Länder bestanden bereits seit der Anfangszeit der Bundesrepublik.
  • Die Bundesregierung plante nun, ein eigenes öffentlich-rechtliches Fernsehen (Deutschland-Fernsehen-GmbH) anzubieten, das auf Bundesebene organisiert sein sollte.

Urteil:

  • Der Bund hat durch die Gründung der Deutschland-Fernsehen-GmbH gegen Artikel 30 in Verbindung mit dem VIII. Abschnitt des Grundgesetzes sowie gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens und gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen.

Begründung:

  • Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht. Eine derartige Kompetenz ergibt sich weder aus der Zuständigkeit für das Post- und Fernmeldewesen noch aus Art. 5 GG noch aus der überregionalen Natur des Rundfunks noch aus der Repräsentation des Gesamtstaats durch den Bund.
  • Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) stellt umfangreiche Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkbetrieb:
    • Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG untersagt es, „die Presse oder einen Teil von ihr unmittelbar oder mittelbar von Staats wegen zu reglementieren oder zu steuern. Eine Einflußnahme des Staates wäre mit dieser verfassungsmäßigen Garantie der Pressefreiheit nur vereinbar, wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften an dem Bild der freien Presse substantiell nichts ändern würde.“
    • „Der Unterschied zwischen Presse und Rundfunk besteht aber darin, daß innerhalb des deutschen Pressewesens eine relativ große Zahl von selbständigen und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierenden Presseerzeugnissen existiert, während im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Gründen als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muß.“
    • „Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Das läßt sich nur sicherstellen, wenn diese organisatorischen und sachlichen Grundsätze durch Gesetz allgemein verbindlich gemacht werden. Art. 5 GG fordert deshalb den Erlaß solcher Gesetze.“

Auswirkungen:

  • Dieses Urteil hat – als erstes seiner Art – den Rundfunk in der Bundesrepublik maßgeblich juristisch geprägt. Die bis heute anhaltende Organisation des Rundfunks über Staatsverträge zwischen den Ländern wurde durch Ablehnung einer Bundeskompetenz vorgegeben.
  • Zudem wurde aber auch die Bedeutung der Rundfunkfreiheit näher definiert. Interessant ist vor allem, dass eine Staatspresse als unzulässig angesehen wird, Staatsrundfunk jedoch – soweit auch andere gesellschaftliche Gruppen Einfluss erhalten – als zulässig beurteilt wird. Der Unterschied liege darin, dass die Zahl der Rundfunkanbieter naturgemäß begrenzter sei. Dass dies im Zeitalter verschiedenster Ausstrahlungsmöglichkeit bis hin zum Internet noch zutrifft, darf bezweifelt werden.

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015, 1 BvR 1864/14 (Strafbarkeit von Zoophilie)

dog-2438803_1920Sexuelle Handlungen mit Tieren („Zoophilie“, „Sodomie“) waren seit 1969 nicht mehr ausdrücklich unter Strafe gestellt. Sie waren zwar in der Regel als Tierquälerei strafbar, dies galt aber nur, wenn das Tier dadurch erhebliche Schmerzen hatte. Dies änderte sich durch § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes, der am 13.07.2013 eingeführt wurde. Seit dem kann der sexuelle Missbrauch von Tieren mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden. Verboten ist demnach, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“

Dagegen hat ein Bürger Verfassungsbeschwerde eingelegt, da er seine Grundrechte durch diese Rechtsvorschrift als verletzt ansah. Die Vorschrift verletze sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Außerdem sei sie zu unbestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bedenken nicht geteilt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum einen genüge der Tatbestand dem Bestimmtheitsgebot. Begriffe wie „artwidriges Verhalten“ oder „zwingen“ seien dem Wortsinn nach aus der Alltagssprache heraus verständlich. Sie könnten zudem ausgelegt werden, da sie im Tierschutzrecht üblich seien.

Die durch das Gesetz bezweckte Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung zoophiler Menschen sei hinzunehmen, da auch der Tierschutz ein Staatsziel (Art. 20a GG) sei. Die Androhung eines Bußgelds sei daher verhältnismäßig.