Beamte dürfen, im Gegensatz zu Angestellten, nicht streiken. Dagegen haben einige Lehrer Verfassungsbeschwerde eingelegt und die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie Art. 11 EMRK auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Arbeitskampffreiheit gerügt.
Das BVerfG hat diese Beschwerden mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Mit dem Beamtenstatus vertrage sich ein Streikrecht nicht. Die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe dafür sind vor in erster Linie:
2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.
b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.
4. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.
Eine ausführlichere Urteilsbesprechung folgt in den nächsten Tagen.
Wer dem Finanzamt Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen schuldet, kann grundsätzlich selbst wählen, was davon er zuerst tilgen will. Das ist durchaus von Bedeutung, da nur überfällige Steuern neue Zuschläge produzieren und daher diese zuerst getilgt werden sollten. Mehr dazu auf
Vor langer, langer Zeit besaß ein Mann, nennen wir ihn Hubert, ein Grundstück. Dieses lag an einer Straße. Und weil das so praktisch war, hatte er auch eine Einfahrt auf sein Grundstück. Nun kam aber ein anderer Autofahrer, nennen wir ihn Hans, und wendete mit seinem Auto des öfteren auf der Straße. Dabei benutzte er die Einfahrt des Hubert und fuhr für einige Sekunden auf diese hinauf.
Verfahren:
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