BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738 / 12

Beamte dürfen, im Gegensatz zu Angestellten, nicht streiken. Dagegen haben einige Lehrer Verfassungsbeschwerde eingelegt und die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie Art. 11 EMRK auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Arbeitskampffreiheit gerügt.

Das BVerfG hat diese Beschwerden mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Mit dem Beamtenstatus vertrage sich ein Streikrecht nicht. Die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe dafür sind vor in erster Linie:

2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.

b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

4. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

Eine ausführlichere Urteilsbesprechung folgt in den nächsten Tagen.

BAG, Urteil vom 20.01.2016, 6 AZR 782/14

Eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist gültig, wenn für den Empfänger klar ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirken soll, er dies also weiß oder ohne große Schwierigkeiten herausfinden kann. Anders ist das nur, wenn kompliziertere Rechtsfragen zu klären sind, bevor die Kündigungsfrist ausgerechnet werden kann.

Wieder anders ist es, wenn zwei Kündigungen, nämlich eine fristlose und eine fristgemäße, erklärt werden. In dem Fall muss sich der Empfänger ohnehin darauf einstellen, dass das Arbeitsverhältnis sofort endet. Damit besteht keine Unsicherheit dahingehend, wie lange er seine Arbeitsleistung trotzdem noch erbringen muss.

BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018, 2 BvR 819/18

Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, muss das Strafverfahren gegen ihn beschleunigt durchgeführt werden. Im konkreten Fall wurden aber nur drei bis vier Verhandlungstermine pro Monat angesetzt, sodass der Angeklagte mittlerweile schon 13 Monate in Haft war. Die Überlastung des Gerichts stellt keinen Grund dar, weswegen der Bürger die Freiheitsentziehung dauerhaft hinnehmen müsste.

Die weitere Untersuchungshaft verstieß damit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).

BFH, Urteil vom 14.10.1999, IV R 63/98

taxes-1694413_1920Wer dem Finanzamt Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen schuldet, kann grundsätzlich selbst wählen, was davon er zuerst tilgen will. Das ist durchaus von Bedeutung, da nur überfällige Steuern neue Zuschläge produzieren und daher diese zuerst getilgt werden sollten. Mehr dazu auf steuerrecht-faq.de – Worauf werden Zahlungen an das Finanzamt zuerst angerechnet?.

In der Zwangsvollstreckung gilt dies nicht. Hier bestimmt gemäß § 225 Abs. 3 AO das Finanzamt, auf welche Schulden es die gepfändeten Beträge anrechnen will.

§ 225 Abs. 3 AO 1977 enthält demzufolge keine Sanktion dafür, daß der Steuerpflichtige es zum Vollstreckungsverfahren hat kommen lassen, sondern eine Rechtsfolge, die mit der Natur der Befriedigung aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusammenhängt. Der Gesetzeswortlaut trägt dem dadurch Rechnung, daß das Recht des FA, die Tilgungsreihenfolge zu bestimmen, sich nicht auf alle Zahlungen erstreckt, die nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eingehen, sondern nur auf solche, die „erzwungen“ werden.

Was aber nun, wenn jemand während der Zwangsvollstreckung noch selbstständig zahlt?

Auch eine solche Zahlung ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs noch freiwillig. Denn:

Zudem hat der Duldungsverpflichtete wie der Steuerschuldner ein Interesse daran, daß beispielsweise die Hauptschulden vor den Nebenleistungen getilgt werden, um das Entstehen weiterer Säumniszuschläge oder Zinsen, für die er ggf. ebenfalls einzustehen hätte, zu vermeiden. Auch hierfür findet sich ein Hinweis im Gesetzestext. § 225 Abs. 3 AO 1977 verweist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „im Verwaltungswege erzwungen“ auf § 249 AO 1977. Dort heißt es, daß die Finanzbehörden u. a. Verwaltungsakte, mit denen eine Duldung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken können. Das bedeutet, daß der Duldungspflichtige nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Wege des in § 249 AO 1977 vorgesehenen Verfahrens zur Zahlung gezwungen werden, daß er aber auch freiwillig leisten kann.

Damit darf der Steuerschuldner die Tilgungsreihenfolge noch selbst bestimmen und sich somit Zinsen sparen.

AG Hadamar, Urteil vom 20.12.1994, 3 C 420 / 94 (Hadamarer Kartoffelwurf)

potato-544073_1920Vor langer, langer Zeit besaß ein Mann, nennen wir ihn Hubert, ein Grundstück. Dieses lag an einer Straße. Und weil das so praktisch war, hatte er auch eine Einfahrt auf sein Grundstück. Nun kam aber ein anderer Autofahrer, nennen wir ihn Hans, und wendete mit seinem Auto des öfteren auf der Straße. Dabei benutzte er die Einfahrt des Hubert und fuhr für einige Sekunden auf diese hinauf.

Den Einfahrteigentümer Hubert ärgerte das, und zwar sehr. Darum sagte er dem Hans, er möge doch woanders wenden. Den Hans aber interessierte das nicht. Es interessierte ihn sieben Monate lang nicht.

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BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15

Eine automatische Antwortnachricht auf eingehende E-Mails darf keinerlei Werbung enthalten.

Vielen Unternehmen haben mittlerweile eine automatische Antwortoption für E-Mail-Postfächer eingerichtet. Sobald dort eine Nachricht eintrifft, wird sofort eine E-Mail an den Absender zurückgesandt, die den Eingang der Mail bestätigt. Das ist durchaus praktisch, um sich des Zugangs sicher sein zu können. Teilweise wird auch gleich noch eine Vorgangsnummer übermittelt, die sicherstellt, dass die weitere Kommunikation dort landet, wo sie hingehört.

Allerdings darf diese Nachricht keine Werbung enthalten, auch nicht als bloßen Zusatz. Denn dies würde, so der BGH, gegen die Privatsphäre des Adressaten und sein Recht darauf, keine unerwünschte Werbung zu empfangen, verstoßen. Aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich dann ein Unterlassungsanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

BGH, Urteil vom 19.03.2014, VIII ZR 203/13

Leitsatz:

Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde.

BVerfG, 16.05.2018, 2 BvR 635 / 17 (Stromkosten im Strafvollzug)

Legt ein Gericht ungeprüft bloße Behauptungen von Behörden seiner Entscheidung zu Grunde, verstößt dies gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Dieses Grundrecht bietet nicht nur überhaupt den Zugang zu Gerichten, um behördliche Entscheidungen anfechten zu können. Vielmehr muss auch sichergestellt sein, dass das Gericht die behördliche Entscheidung auch wirksam kontrolliert und nicht alles hinnimmt, was die Behörde behauptet.

BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, 1 BvR 147, 478/86 (5. Rundfunk-Urteil)

flag-3397476_1920Verfahren:

  • Verfassungsbeschwerden des Süddeutschen Rundfunks und des Südwestfunks.

Vorgeschichte:

  • Das Landesmediengesetzes Baden-Württemberg untersagte den damals noch bestehenden beiden Rundfunkanstalten im Land die Produktion von Rundfunkprogrammen, die nur für einen Teil und nicht für das gesamte Land konzipiert waren.
  • Damit sollte eine Regionalisierung der Medienlandschaft verhindert werden. Außerdem sollten die damals recht begrenzten Frequenzen für den sich entwickelnden privaten Rundfunk freigehalten werden.

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BVerfG, Urteil vom 4. November 1986, 1 BvF 1/84 (4. Rundfunk-Urteil)

hanover-257948_1920Verfahren:

  • Normenkontrollantrag der SPD-Bundestagsfraktion gegen niedersächsische Landesrundfunkgesetz.

Vorgeschichte:

  • Das Rundfunkgesetz in Niedersachsen erlaubte privaten Rundfunk.
  • Die SPD-Bundestagsfraktion fürchtete nun darum, dass der staatliche Einfluss auf die Radio und Fernsehen zu gering würde. Denn das Gesetz verpflichte die privaten Sender nicht zur Ausstrahlung von Vollprogrammen, kontrolliere die verbreiteten Meinung nicht genau genug, schränke den Einfluss der privaten Wirtschaft nicht genug ein und ordne den Markt nicht genug.
  • Des weiteren ging es um verwaltungstechnische Regelungen.

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