BVerfG, Urteil vom 14.07.1987, 1 BvR 537/81

Heute vor 30 Jahren ergingen die sogenannten Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die das anwaltliche Berufsrecht bis heute prägen.

Woher kommt der Name „Bastille-Beschlüsse“?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 14. Juli 1987 verkündet, was an den 14. Juli 1789 erinnerte, den Sturm auf die Bastille und die nachfolgende französische Revolution. Auch für die Anwaltschaft bedeutete dieses Urteil eine (zumindest kleine) Revolution.

Wie war das anwaltliche Standesrecht geregelt?

§ 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung lautete damals wie heute:
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Die BRAO ist ein Gesetz, wurde also durch den staatlichen Gesetzgeber im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlaubte es der Bundesrechtsanwaltskammer, standesrechtliche Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs festzustellen. Aufgrunddessen wurden zahlreiche Pflichten festgelegt, deren Missachtung zu berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft führen konnte.

Warum hat das BVerfG dies gekippt?

Diese Festlegung des Standesrechts wurde als unzulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung des Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) gesehen. Ein Eingriff hätte nur durch Gesetz erfolgen dürfen, nicht durch die Richtlinien.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtige nur dazu, die bestehenden Standesregeln festzustellen, also das anwaltliche Gewohnheitsrecht zusammenzutragen. Nicht davon gedeckt sei dagegen eine Schaffung von neuem Standesrecht. Dies liege aber angesichts der weitgehenden Regeln in den Richtlinien vor.

Die Richtlinien könnten auch nicht dauerhaft als nicht-verbindliche Auslegungsregeln für § 43 BRAO angesehen werden. Denn das Sachlichkeitsgebot, das diese vorsehen, sei so weit gefasst, dass die Tätigkeit des Anwalts dadurch erheblich eingeschränkt würde.

Eher nebenbei kritisiert das Gericht auch die Tatsache, dass jede Rechtsanwaltskammer unabhängig von ihrer Mitgliederzahl das gleiche Stimmrecht in der Hauptversammlung hatte. Die Anwälte in der größten Anwaltskammer hatten damit nur einen Bruchteil der Einflussmöglichkeit auf die Beschlussfassung wie die in der kleinsten.

Wie wurde darauf reagiert?

Die Berufsordnung für Rechtsanwälte ist zwar weiterhin kein Gesetz, sondern nur eine Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer. Allerdings wird diese nun aufgrund der Ermächtigung in § 191a Abs. 2 BRAO erlassen und dort als „Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ bezeichnet. Diese kann also durchaus neues Recht umfassen und darf dieses nicht nur „feststellen“ wie in der alten BRAO.

Das Stimmgewicht wurde entsprechend angepasst, indem nun nicht mehr die Hauptversammlung für den Satzungserlass zuständig ist, sondern die Satzungsversammlung. Dieses Gremium wurde neu eingeführt und besteht aus Delegierten der Anwaltskammern, wobei sich deren Zahl nach der Zahl der angeschlossenen Rechtsanwälte bestimmt (§ 191b Abs. 1 BRAO). Das frühere Ungleichgewicht wurde also weitgehend behoben.

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019 / 16 („drittes Geschlecht“)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „dritten Geschlecht“ hat hohe Wellen geschlagen. Dabei sind einige Missverständnisse entstanden, die hier geklärt werden sollen.

Worum ging es?

Für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun ein drittes Geschlecht geschaffen.
Für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun ein drittes Geschlecht geschaffen.
Der Kläger („Verfassungsbeschwerdeführer“) besitzt einen Chromosomensatz mit nur einem X-Chromosom. Damit ist er weder ein Mann (Chromosomensatz XY) noch eine Frau (Chromosomensatz XX). Dieses Phänomen lässt sich im bisherigen deutschen Personenstandsrecht nicht abbilden. Das Personenstandsgesetz sieht bisher in § 22 Abs. 3 vor:
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist (das Kind) ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Dies wollte der Kläger aber nicht hinnehmen, da er dadurch „geschlechtslos“ wirken würde. Er wollte vielmehr den Eintrag „inter“ oder „divers“ erwirken.

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BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

hypertension-867855_1920Studienplätze im Fach Medizin (genauer gesagt: Humanmedizin) sind rar. Die wenigsten Bewerber werden tatsächlich zum Studium an einer deutschen Universität zugelassen.

Die Vergabe erfolgt im Wesentlichen nach drei Gesichtspunkten:

  • Abiturnote (20 %) – Je besser die Abiturnote, desto höher grundsätzlich die Chancen. Dabei braucht man fast immer einen Notenschnitt im oberen Einser-Bereich also 1,0 bis 1,2. Allerdings spielt hier auch die Wahl des Studienortes hinein; je begehrter der Ort, desto schwerer wird es.
  • Wartesemester (20 %) – Wer lange auf den Studienplatz wartet, bekommt ihn auch. Zuletzt waren dafür aber ca. 15 Wartemester notwendig; die Zeit, in der man zwei andere Studienfächer abschließen kann, braucht man bei Medizin also, um überhaupt erst anfangen zu dürfen.
  • Universitätsinterne Eignungsfeststellung (60 %) – Die Universitäten können selbst Kriterien festlegen, nach denen sie die restlichen Plätze vergeben, unter anderem Tests und Auswahlgespräche.

Notenvergabe ist grundrechtsrelevant

Diese Vergabemodalitäten spielen sich aber juristisch nicht im „luftleeren Raum“ ab. Vielmehr sind alle Auswahlkriterien am Verfassungsrecht zu messen, da es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) handelt: Für den Arztberuf braucht man einen medizinischen Abschluss, für den Abschluss muss man studieren und für das Studium muss man eben erst einmal zugelassen werden. Die Zulassung entscheidet also bereits darüber, ob man den Beruf später ergreifen kann.

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BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen – wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen – dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist (so BVerfGE 110, 77, <87 f.> für das Versammlungsrecht).

BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15 u.a. (geschäftsmäßige Sterbehilfe)

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe für verfassungswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe für verfassungswidrig erklärt.
§ 217 Abs. 1 StGB verbietet die geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung. Geschäftsmäßigkeit bedeutet, dass man etwas wiederholt tut. Nicht notwendig ist dabei aber, dass man damit Geld verdient. Die nicht geschäftsmäßige, also laienhafte Suizidhilfe ist dagegen nicht strafbar, wie Abs. 2 der Vorschrift klarstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen auf verschiedene Verfassungsbeschwerden hin heute für verfassungswidrig erklärt. Auch wenn das Urteil noch nicht vorliegt, lassen sich aus der ausführlichen Pressemitteilung doch einige Erkenntnisse ableiten:

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BVerfG, Urteil vom 03.10.1969, 1 BvR 46/65

Zum Hergang:

Der Beschwerdeführer ließ sich im Jahre 1964 von Bekannten Tageszeitungen aus der DDR zu Informationszwecken per Post nach Münster i. W. zusenden. Eine Sendung enthielt ein Exemplar der Nr. 126/1964 der „Leipziger Volkszeitung“ vom 8. Mai 1964. Diese Sendung wurde bei einer Kontrolle nach dem Überwachungsgesetz in Braunschweig angehalten, von Beamten des dortigen Hauptzollamtes geöffnet und an die Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft hielt die Sendung zurück.

(…)

In diesem Beschluß hatte das Landgericht Lüneburg die „Leipziger Volkszeitung“ Nr. 126 vom 8. Mai 1964 wegen Verstoßes gegen §§ 42, 47 BVerfGG, §§ 128, 94, 90a StGB eingezogen.

Zur Bedeutung der Informationsfreiheit:

„BVerfG, Urteil vom 03.10.1969, 1 BvR 46/65“ weiterlesen

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018, 1 BvR 1783/17

Vor einer einstweiligen Verfügung, die einem Presseorgan eine bestimmte Äußerung verbietet, muss entweder eine Abmahnung erfolgen oder das Gericht den Verlag anhören. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Presse zumindest in irgendeiner Form ihre Rechte wahren kann.

Ansonsten ist das faire Verfahren in Form der prozessualen Waffengleichheit, gegebenenfalls auch die Pressefreiheit verletzt.

BVerwG, Urteil vom 14.10.2020, 8 C 23.19

Diesem Urteil lag keine Verfassungsbeschwerde zugrunde, trotzdem ging es um Ansprüche unmittelbar aus Grundrechten. Deswegen haben wir die Entscheidung in diese Sammlung aufgenommen.

Industrieunternehmen müssen Mitglieder der IHK und indirekt der DIHK sein. Aber nur, soweit die Kammermitgliedschaft notwendig ist.
Industrieunternehmen müssen Mitglieder der IHK und indirekt der DIHK sein. Aber nur, soweit die Kammermitgliedschaft notwendig ist.
Verschiedene Unternehmen sind verpflichtet, Mitglied in ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer zu sein (sog. „Pflichtmitglieder“). Die örtlichen Kammern wiederum sind Mitglieder im „Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V.“.

Aufgabe der Kammern ist es, die gemeinsamen Interessen der Unternehmen gegenüber dem Staat zu vertreten und sich bei der Politik Gehör zu verschaffen. Darüberhinausgehende, allgemeinpolitische Stellungnahmen sind dagegen ausdrücklich nicht Aufgabe dieser Kammern.

Trotzdem äußerten sich führende Vertreter der DIHK immer wieder zu allgemeinen politischen Fragen, laut Urteil unter anderem „zur Zusammenarbeit mit dem Iran, zur Ökostromumlage, zur Bundestagswahl, zu einer Großen Koalition, zur Diskussion über die Rolle des seinerzeitigen Verfassungsschutzpräsidenten Maaßen, zu Einreisebeschränkungen der USA für muslimische Länder und zur Präsidentschaftswahl in Kenia“.

Dabei handelte es sich also um Fragen, die entweder für die deutsche Wirtschaft kaum eine Bedeutung haben oder zu der die Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Ansichten oder auch ganz konträre Interessen haben.

„BVerwG, Urteil vom 14.10.2020, 8 C 23.19“ weiterlesen

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008, 1 BvR 2911/07

In dieser familienrechtlichen Verfassungsbeschwerde wurden zwei Leitsätze aufgestellt, die immer wieder eine Rolle spielen:

  • Auch eine Eilentscheidung des Familiengerichts kann isoliert angefochten werden, solange sie noch irgendeine Wirkung entfaltet.
  • Ein Familiengericht muss bei Einschränkungen des Sorgerechts stets mildere Mittel erwägen. Hierzu gehört grundsätzlich auch ein begleiteter Umgang statt eines Umgangsausschlusses.

Volltext der Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080123_1bvr291107.html