Im Vollstreckungsverfahren müssen die Leistungsbescheide, die zu vollstrecken sind, einzeln benannt werden. Eine bloße Aufführung der Forderungen oder des Forderungsgrundes und -zeitraums ist nicht ausreichend.

Grundsätzlich ist es so, dass der Rundfunkbeitrag per Gesetz entsteht, also quasi von selbst, sobald die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt sind. Es braucht weder eine Anmeldung noch einen Festsetzungsbescheid. Mit einem Festsetzungsbescheid werden nur rückständige, also bereits entstandene Beiträge sowie Mahngebühren festgesetzt. „VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07.07.2015, 5 L 473 / 15.NW (Benennung von Leistungsbescheiden im Vollstreckungsverfahren)“ weiterlesen
Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.
Das Staatshaftungsrecht ist noch immer eine weitgehend unkodifizierte Materie: Es gibt kaum Gesetze dazu. Die komplexen und teilweise sehr unterschiedlichen Sachverhalte werden alle anhand einiger weniger Normen in Grundgesetz, BGB und (man höre und staune!) Allgemeinem Preußischem Landrecht gelöst. Darum hat sich hier eine große Menge an Richter- und Gewohnheitsrecht gebildet, die auch für Experten kaum noch überschaubar ist.
Das Landgericht Tübingen, insbesondere dessen 5. Zivilkammer durch Einzelrichter Dr. Sprißler, hat schon mehrfach bürgerfreundliche Entscheidungen in Rundfunkbeitragssachen gefällt. Über zwei Beschlüsse habe ich hier schon geschrieben: