VGH München, Urteil vom 13.01.2016, 4 N 15.360

Der Eigentümer eines Grundstücks im gemeindefreien Gebiet kann sich nicht gegen eine Umgliederung dieser Flächen in das Gebiet einer Gemeinde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung wehren. Da die Bezirsregierung einen entsprechenden gemeindlichen Antrag nur bei entgegenstehenden Gründen des öffentlichen Wohls ablehnen kann, sind private Rechte hier nicht berücksichtigungsfähig.

Dass die Flächen damit erstmals gemeindlicher Kontrolle unterliegen, betrifft das öffentliche Wohl nicht. Die Belastung der Grundstückseigentümer, die durch die Anwendbarkeit gemeindlicher Normen, durch Bauleitpläne und durch Grund- und Gewerbesteuer entstehen kann, ist keine Betroffenheit, die bereits gegen die Eingliederung eingewandt werden kann.

Dass der Grundstückseigentümer nun nicht mehr verpflichtet ist, gemeindliche Pflichten wahrzunehmen (Art. 10a Abs. 2 Satz 1 GO), ist kein Eingriff in eine Rechtsstellung, sondern lediglich eine Befreiung von Pflichten.

Eine unterlassene Anhörung des Grundstückeigentümers begründet ebenfalls kein Recht für ihn, da er kein formalisierte Mitwirkungsposition innehat, sondern die Anhörung nur der Sachverhaltsaufklärung dient.

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016, 1 BvR 935/14

x-ray-of-the-jaw-2416943_640Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.

Hier war die Verfassungsbeschwerde jedoch schon unzulässig: Ein Krankenhaus kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Patienten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) nicht geltend machen, da insoweit keine Verletzung eigener Rechte vorliegen kann. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) wurde nicht schlüssig dargelegt.

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2016, 1 RVs 210 / 16

key-978208_640Wegen Wuchers macht sich gemäß § 291 StGB strafbar, wer „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet“.

Ein „Ausbeuten“ wird in der Regel erst angenommen, wenn mindestens das Doppelte des üblichen Preises verlangt wird. Im konkreten Fall hatte ein Schlüsseldienstbetreiber 320 statt der üblichen 130 Euro, also fast das Zweieinhalbfache des normalen Preises verlangt.

Notwendig wäre aber auch noch ein Ausnutzen einer besonderen Lage gewesen. Diese sah die Staatsanwaltschaft in der Tatsache des Ausgesperrtseins – wer einen Schlüsseldienst anruft, tut das eigentlich nie freiwillig, sondern weil er keine andere Möglichkeit sieht.

Dem konnte das Gericht aber nicht folgen. Bei der Beauftragung eines Schlüsseldienstes weiß man, dass das teuer ist. Gegebenenfalls muss man sich also vorher nach den Kosten erkundigen und Preise vergleichen. Ein Wucher sei nur dann anzunehmen, wenn dafür keine Zeit mehr ist, weil ein absoluter Notfall vorliegt und man unbedingt in die Wohnung muss.

Zivilrechtlich bedeutet dies aber nicht, dass der volle Preis auch gezahlt werden muss. Bei einem Werkvertrag muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB nur eine vereinbarte Vergütung bezahlt werden. Wenn eine solche Vereinbarung nicht erfolgt ist, sondern der Schlüsseldienst erst danach die Rechnung präsentiert, ist nicht diese bindend, sondern nur der marktübliche Preis.

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017, 2 BvR 157/17

barbed-wire-2074965_640Flüchtlinge haben in Griechenland keine Chance, ihr Existenzminimum zu erlangen. Weder können sie dies durch Arbeit sichern, noch erhalten sie Sozialleistungen, noch verfügen sie über ausreichende private Kontakte hierfür.

Dies stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Eine Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG, die dies nicht berücksichtigt, verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und ist somit verfassungswidrig. Daher sind Abschiebungen nach Griechenland unzulässig.

Für die anwaltliche Tätigkeit in aufwendigen Asylverfahren ist regelmäßig ein höherer Streitwert als der reguläre von 5000 Euro anzusetzen. Im konkreten Fall wurden 20.000 Euro für das Hauptsacheverfahren und 10.000 Euro für das Eilverfahren für angemessen erachtet.

BFH, Beschluss vom 18.01.2017, V S 37 / 16 (PKH)

Eine natürliche Person, also jeder Mensch, erhält Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er sich selbst einen bestimmten Rechtsstreit nicht leisten kann. Dafür sind neben Nachweisen über die Vermögensverhältnisse noch andere Voraussetzungen wie bspw. gewisse Erfolgsaussichten notwendig. Es gehört aber zu den Grundsätzen des Rechtsstaats, dass niemandem verwehrt werden kann, seine Rechte wahrzunehmen.

Anders verhält es sich aber bei juristischen Personen, also bei Wirtschaftsunternehmen wie einer GmbH. Diese haben zwar grundsätzlich auch Anspruch auf PKH, wenn weder sie selbst noch die wirtschaftlich an ihr beteiligten Personen die Kosten aufbringen können. Zusätzlich fordert aber § 116 Nr. 2 ZPO noch, dass „Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde“.

Hier wird also nicht auf das Unternehmen als solches abgestellt, sondern es muss darüber hinaus noch gewisse Interessen einer größeren Zahl anderer Personen geben, die vom Rechtsstreit betroffen sind. Dies liegt daran, dass die PKH auch einen sozialrechtlichen Einschlag hat und Sozialleistungen naturgemäß nur von Menschen geltend gemacht werden können.

Daran ändern auch europarechtliche Bestimmungen nichts. Auch nach diesen haben juristische Personen zwar das Recht auf effektiven Rechtsschutz, nicht aber auf Kostenübernahme durch die Öffentlichkeit.

Weil im vorliegenden Fall die klagende GmbH nicht darlegen konnte, wer außer ihr selbst noch ein Interesse auf die Rechtsdurchsetzung hätte, wurde der Antrag abgewiesen.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2016, 1 K 3788 / 14

city-2189720_640Ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sieht eine Mindestgröße von 1,63 m für Polizistinnen und von 1,68 m für männliche Polizisten vor. Ein Bewerber verfehlte diese Größe jedoch, da bei den Einstellungsuntersuchungen 1,5 bzw. 1,8 cm zu wenig festgestellt wurden.

Als deswegen seine Einstellung in den Polizeidienst abgelehnt wurde, klagte er gegen die Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihm im Wesentlichen Recht.

Zwar ist es möglich, besondere Anforderungen an Bewerber für öffentliche Ämter zu stellen, da gemäß Art. 33 Abs. 2 GG das Prinzip der „Bestenauslese“ gilt. Hierzu gehören auch angeborene Merkmale wie eben die Körpergröße, sofern diese für den Dienst von Bedeutung sind. Um Männer und Frauen gleich zu behandeln, ist es zulässig, für weibliche Bewerber geringere Mindestgrößen festzulegen.

meterstab-1981751_640Die Bewerber müssten auch „auf Grund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein“. Dies bedeute – so der Verweis auf ein Urteil des VG Düsseldorf – insbesondere, dass eine gewisse Kraft für das Tragen von Schutzausrichtung und Gegenständen notwendig ist. Auch bei körperlichen Auseinandersetzungen seien besonders kleine Beamte weniger gut geeignet.

Für die Festlegung exakter Grenzen hätte das Ministerium aber zum einen auf aktuelle statistische (und nicht auf zehn Jahre alte) Daten zur Größenverteilung in der Bevölkerung zurückgreifen müssen, zum anderen aber auch auswerten müssen, welche Probleme es mit zu kleinen Beamten bisher gegeben hat. Da dies nicht erfolgt ist, hatte der ministerielle Erlass keinen Bestand.

BVerfG, Beschluss vom 05.11.2016, 2 BvR 6/16

Eine bayerische Justizvollzugsanstalt hatte folgendes angeordnet:

Am 17. Mai 2015 ist an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten vor der Vorführung zum Besuch, Rechtsanwalt, Notar, Polizei, u.a. eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Bei Arrestanten wird bei jeder Vor- und Rückführung eine körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung angeordnet.

JVA_Landsberg_4Handschriftlich wurde auf dieser Anordnung dann noch der Name eines bestimmten Strafgefangenen notiert. Daraufhin war er vor einem Besuchstreffen mit Angehörigen „komplett“ durchsucht worden. Dafür musste er sich vollständig ausziehen, was er nach anfänglicher Weigerung auch tat. Die Durchsuchung endete negativ, es wurde nichts Verbotenes oder Verdächtiges gefunden.

Nach seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt bestätigt. Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Maßnahme verfassungswidrig sei.

Zwar sei eine stichprobenartige Kontrolle (hier: jeder fünfte Gefangene) nach bayerischem Strafvollzugsrecht (Art. 91 BayStVollzG) zulässig und verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

Hier wurde jedoch der Name des Gefangenen handschriftlich auf die allgemeine Durchsuchungsanordnung geschrieben. Dadurch wurden die JVA-Beamten quasi verpflichtet, die Durchsuchung an ihm an diesem Tag vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verdacht hinsichtlich dieses Besuchs bestanden hat. Dies verletzt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ).

BFH, Beschluss vom 07.12.2016, V B 100/16

Gemäß § 62 Abs. 2 EStG hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er entweder freizügigkeitsberechtigt ist oder einen Aufenthaltstitel besitzt. Nun kann es aber sein, dass der Aufenthaltstitel rückwirkend erteilt wird. Fraglich war, ob dadurch ein rückwirkender Kindergeldanspruch entsteht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage verneint. Notwendig sei, dass in dem Zeitraum, für den der Steuerzahler Anspruch auf Kindergeld erhebt, der Aufenthaltstitel bereits vorliegt, er diesen also „in Händen hält“. Damit komme eine Rückwirkung nicht in Frage.

Dem hat sich nun auch der Bundesfinanzhof angeschlossen.