
Nach § 1303 BGB müssen Ehepartner mittlerweile volljährig sein. Die frühere Regelung, die ein ausnahmsweises Mindestalter von 16 Jahren vorsah, wurde 2017 geändert.
Nun ist es aber so, dass auf Ausländer auch in Deutschland ausländisches Recht für die Eheschließung anzuwenden ist. Art. 13 Abs. 1 des „Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ (EGBGB, auch: BGBEG) besagt:
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
Damit sind also Ehen nach fremdem Recht auch in Deutschland gültig. Das kann bedeuten, dass auch Ehen, die völlig anderen Wertvorstellungen unterliegen, hier anerkannt werden müssen. Konkret geht es um Vielehen (ein Mann hat mehrere Ehefrauen) sowie um „Kinderehen“, bei denen mindestens ein Ehepartner noch minderjährig ist.
„BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 292/16 (BGH-Vorlage zum Verbot von Kinderehen)“ weiterlesen
Die Klagen der AfD-Fraktion im Bundestag gegen das Regierungshandeln in der Asylkrise wurden vom Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Die drei Anträge seien unzulässig.
Verfahren:
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Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage ohne eine Verurteilung eingestellt, kann der dort erhobene Vorwurf trotzdem geeignet sein, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die Unschuldsvermutung gebunden und kann einem Waffenbesitzer daher seine Waffen entziehen.
Verfahren: