Der Eigentümer eines Grundstücks im gemeindefreien Gebiet kann sich nicht gegen eine Umgliederung dieser Flächen in das Gebiet einer Gemeinde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung wehren. Da die Bezirsregierung einen entsprechenden gemeindlichen Antrag nur bei entgegenstehenden Gründen des öffentlichen Wohls ablehnen kann, sind private Rechte hier nicht berücksichtigungsfähig.
Dass die Flächen damit erstmals gemeindlicher Kontrolle unterliegen, betrifft das öffentliche Wohl nicht. Die Belastung der Grundstückseigentümer, die durch die Anwendbarkeit gemeindlicher Normen, durch Bauleitpläne und durch Grund- und Gewerbesteuer entstehen kann, ist keine Betroffenheit, die bereits gegen die Eingliederung eingewandt werden kann.
Dass der Grundstückseigentümer nun nicht mehr verpflichtet ist, gemeindliche Pflichten wahrzunehmen (Art. 10a Abs. 2 Satz 1 GO), ist kein Eingriff in eine Rechtsstellung, sondern lediglich eine Befreiung von Pflichten.
Eine unterlassene Anhörung des Grundstückeigentümers begründet ebenfalls kein Recht für ihn, da er kein formalisierte Mitwirkungsposition innehat, sondern die Anhörung nur der Sachverhaltsaufklärung dient.
Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.
Wegen Wuchers macht sich gemäß § 291 StGB strafbar, wer „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet“.
Flüchtlinge haben in Griechenland keine Chance, ihr Existenzminimum zu erlangen. Weder können sie dies durch Arbeit sichern, noch erhalten sie Sozialleistungen, noch verfügen sie über ausreichende private Kontakte hierfür.
Ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sieht eine Mindestgröße von 1,63 m für Polizistinnen und von 1,68 m für männliche Polizisten vor. Ein Bewerber verfehlte diese Größe jedoch, da bei den Einstellungsuntersuchungen 1,5 bzw. 1,8 cm zu wenig festgestellt wurden.
Die Bewerber müssten auch „auf Grund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein“. Dies bedeute – so der Verweis auf ein Urteil des VG Düsseldorf – insbesondere, dass eine gewisse Kraft für das Tragen von Schutzausrichtung und Gegenständen notwendig ist. Auch bei körperlichen Auseinandersetzungen seien besonders kleine Beamte weniger gut geeignet.
Handschriftlich wurde auf dieser Anordnung dann noch der Name eines bestimmten Strafgefangenen notiert. Daraufhin war er vor einem Besuchstreffen mit Angehörigen „komplett“ durchsucht worden. Dafür musste er sich vollständig ausziehen, was er nach anfänglicher Weigerung auch tat. Die Durchsuchung endete negativ, es wurde nichts Verbotenes oder Verdächtiges gefunden.