Der Täter einer schweren räuberischen Erpressung war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Nachdem ein erheblicher Teil davon verbüßt war, beantragte er die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung.
Am 14.10.2015 wurde der Termin für die Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg auf den 16.10.2015, 8:30 Uhr gelegt. Der Verteidiger des Verurteilten erhielt die Ladung zu diesem Termin erst, nachdem dieser bereits stattgefunden hatte und war bei der Verhandlung dementsprechend nicht dabei.
Auf die Beschwerde hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg dies auf. Die Mitwirkung eines Verteidigers war bei der Entscheidung über die Strafrestaussetzung nicht notwendig. Daher wäre es grundsätzlich die Aufgabe des Verurteilten selbst gewesen, seinen Anwalt zu konktaktieren und ihm den Termin mitzuteilen. Angesichts der äußerst knappen Zeit war ihm dies aber aus dem Gefängnis heraus nicht möglich. Daher hätte das Gericht, um ein faires Verfahren sicher zu stellen, selbst den Verteidiger informieren müssen.
Nicht an der Juristerei, sondern an der Politik liegt, dass es gerade in aller Munde ist, jemandem „in die Fresse“ zu hauen. Einer anderen Person etwas „in die Fresse“ anzudrohen, ist in der Regel auch rechtlich nicht besonders interessant. Es sei denn, natürlich, diese Person ist ein Beamter.
Das Staatshaftungsrecht ist noch immer eine weitgehend unkodifizierte Materie: Es gibt kaum Gesetze dazu. Die komplexen und teilweise sehr unterschiedlichen Sachverhalte werden alle anhand einiger weniger Normen in Grundgesetz, BGB und (man höre und staune!) Allgemeinem Preußischem Landrecht gelöst. Darum hat sich hier eine große Menge an Richter- und Gewohnheitsrecht gebildet, die auch für Experten kaum noch überschaubar ist.
Das Landgericht Tübingen, insbesondere dessen 5. Zivilkammer durch Einzelrichter Dr. Sprißler, hat schon mehrfach bürgerfreundliche Entscheidungen in Rundfunkbeitragssachen gefällt. Über zwei Beschlüsse habe ich hier schon geschrieben:
Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.
Wegen Wuchers macht sich gemäß § 291 StGB strafbar, wer „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet“.