Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.1959, I C 170/56

Nur Volltext mit Leitsätzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Urteil auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht (damals gegen die Pocken) geäußert. Die entsprechenden Passagen sind unten fett markiert und wurden durch eingefügte Absätze strukturiert.

Leitsätze:

1. Der durch das Impfgesetz vom 8. 4. 1874 (RGBl. S. 31) angeordnete Impfzwang ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Der Impfpflicht entspricht ein Recht des Bürgers auf Impfung.

3. § 2 Impfgesetz schließt die Berücksichtigung einer allgemeinen Gefährdung der Erstimpflinge von der Erreichung einer bestimmten Altersstufe an nicht aus.

4. Die Entscheidung des Impfarztes, ob eine Impfung vorzunehmen ist, darf nur von ärztlichen Erwägungen und nicht von einer Haftungsübernahme des gesetzlichen Vertreters des Impflings für etwaige Impfschäden abhängig gemacht werden.

Urteilsbegründung:

(Sachverhalt, Prozessgeschichte)

Die Beklagte (Kreisverwaltung des O.-Kreises) stellte im Jahr 1951 die damals zweieinhalbjährige Klägerin zu 1 von der Pockenschutzimpfung zurück und übersandte dem Kläger zu 2 – Vater der Klägerin zu 1 als gesetzlichem Vertreter – unter dem 20. 4. 1951 ein Zeugnis, nach dem sie gemäß den ministeriellen Bestimmungen vom 10. 5. 1950 aus gesundheitlichen Gründen von der Pockenschutzimpfung gänzlich befreit wurde.

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Urteilssammlung: Unterschrift oder Paraphe? (Teil 3)

Formgültige Unterschrift oder bloße Paraphe?
Formgültige Unterschrift oder bloße Paraphe?
In der immer wieder für Erheiterung sorgenden Frage, wie eine formgültige Unterschrift auszusehen hat (siehe hier und hier), gibt es zwei neue OLG-Entscheidungen, die ich im stets erhellenden Blog des Kollegen Dr. Burhoff gefunden habe.

Im Wesentlichen wird die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach jedes individuelle Schriftzeichen als Unterschrift gilt, den man (auch mit gewisser Phantasie) als Namenszug erkennen kann.

Interessant ist aber, dass beide Gerichte auch auf die Frage abstellen, ob eine bloße Paraphe, die eben keine Unterschrift darstellen soll, aufgrund der äußeren Umstände nahe liegen könnte.

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BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. X ZR 60/19 (Zumutbarkeit des beA bei Patentanwälten)

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglicht die Übermittlung digitaler Schriftsätze in sicherer und prozessual korrekter Weise per Internet. Es stand und steht allerdings unter erheblicher Kritik, weil es erst mit deutlicher Verspätung an den Start ging und häufig nicht benutzbar ist.

Dies hat nun auch der BGH aufgegriffen. In einem Verfahren hatte ein Patentanwalt kurz vor Fristablauf den Schriftsatz gefaxt. Wegen einer Faxstörung ging das Schreiben aber – wie er selbst gemerkt hat – nicht vollständig beim Gericht ein.

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin entschieden, dass er das Fristversäumnis nicht verschuldet hat. Denn kurz vor Fristablauf auch noch das störungsanfällige beA zu benutzen, wäre ihm nicht zumutbar gewesen:

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Urteilssammlung: Die Drei-Tages-Fiktion/-Vermutung

Im gesamten Verwaltungsrecht spielt die Drei-Tages-Fiktion bzw. Drei-Tages-Vermutung für den Zugang von Briefen eine erhebliche Rolle. Diese besagt, dass ein von einer Behörde zur Post gegebener Brief regelmäßig nach drei Tagen seinen Empfänger erreicht hat.

Es besteht also grundsätzlich eine Vermutung, dass ein nachweislich versandtes Schreiben am dritten Tag nach Versendung angekommen ist. Gleichzeitig verbleibt aber die Beweislast bei der Behörde, wenn es Zweifel daran gibt, dass ein bestimmter Brief tatsächlich an diesem Datum zugegangen ist. Sollte der Brief nachweislich früher angekommen sein, wird trotzdem so getan als sei er erst nach drei Tagen angekommen, insoweit besteht also eine echte Fiktion.

Eine derartige Regelung findet sich sowohl im allgemeinen Verwaltungsrecht des Bundes (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 4 Abs. 2 VwZG) als auch im Sozialrecht (§ 37 Abs. 2 SGB X) und im Steuerrecht (§ 122 Abs. 2 AO) sowie in den meisten entsprechenden Landesgesetzen.

Diese Urteilssammlung soll verschiedene Gerichtsentscheidungen darstellen, die sich mit der Anwendung dieser Regel beschäftigt haben.

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Landgericht Tübingen, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20

]Das Landgericht Tübingen, insbesondere ein Richter der fünften Zivilkammer, ist bekannt für sehr bürgerfreundliche Rechtsanwendung im Bereich der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen. In einem bemerkenswerten Beschluss vom Februar diesen Jahres setzt er sich mit der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auseinander. Diese wollen wir daher hier im Volltext wiedergeben:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 24.01.2020, Az. 9 M 146/20, aufgehoben und die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingestellt.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

I.

Zur Begründung kann zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Gründe im Beschluss des LG Tübingen vom 29.8.2019, 5 T 192/19, Bezug genommen werden.

II.

In dieser Entscheidung vom 29.8.2019 ist auch ausgeführt:

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BGH, Beschluss vom 22.10.2019, 4 StR 37/19

Ein Strafurteil besteht aus mehreren Teilen. Die wichtigsten, was die Feststellung der Schuldfrage angeht, sind der Tatbestand und die Beweiswürdigung:

  • Im Tatbestand schreibt das Gericht nieder, was seiner Ansicht nach im zugrunde liegenden Fall passiert ist.
  • In der Beweiswürdigung erklärt das Gericht, wie es zu dieser Ansicht gelangt ist, also was der Angeklagte gesagt hat, welchen Zeugen es geglaubt hat, welche Beweise vorgelegt wurden usw.

Daraus kann das Rechtsmittelgericht dann ableiten, ob das Gericht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, ob die Beweiswürdigung schlüssig war und ob auch die rechtlichen Vorschriften korrekt auf den festgestellten Sachverhalt angewandt wurden.

Das Landgericht Kaiserslautern wollte das alles in einem umfangreichen Betrugsfall rund um Solarmodule besonders gut machen. Drei Jahre lang wurde an insgesamt 104 Sitzungstagen über einen einzelnen Betrug mit einem Schaden von immerhin deutlich über 10 Millionen Euro verhandelt. Am Schluss hielt das Gericht den Angeklagten für schuldig und verurteilte ihn zu fünf Jahren Gefängnis. Dieses Urteil begründete die Strafkammer auf 548 Seiten, davon 262 Seiten Sachverhaltsschilderung.

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EGMR, Urteil vom 22.06.2004, Nr. 31443/96

Broniowski gegen Polen – Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Staatsgrenzen Polens neu festgelegt (sog. Westverschiebung Polens). Ehemals polnisches Gebiet lag nun in der Sowjetunion. Die polnischen Bürger, die dadurch ihr Eigentum verloren haben, wurden grundsätzlich entschädigt. Verschiedene Enteignete wurden hiervon jedoch nicht umfasst bzw. erhielten nur eine minimale Entschädigung.

Als die Klage eines Herrn Broniowski beim EGMR einging, stellte der Gerichtshof fest, dass es ungefähr 80.000 weitere Betroffene gäbe, von denen ca. 200 selbst geklagt hatten. Aus diesem Grunde entschied sich der EGMR dazu, ein sogenanntes Pilotverfahren durchzuführen:

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EGMR, Urteil vom 15.12.2009, Nr. 16012/06

Gurguchiani gegen Spanien – Art. 7 EMRK

Gefängnis oder Abschiebung - was ist schlimmer?
Gefängnis oder Abschiebung – was ist schlimmer?
Das spanische Strafrecht sah ursprünglich vor, dass verurteilte Ausländer bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Jahren diese entweder verbüßen mussten oder abgeschoben werden konnten. In letzterem Falle konnte das Gericht ein Einreiseverbot von drei bis zu zehn Jahren festsetzen.

Diese Vorschrift wurde im Oktober 2003 dahingehend abgeändert, dass verurteile Ausländer in diesen Fällen immer abgeschoben werden mussten und ihnen ein Einreiseverbot von zehn Jahren aufzuerlegen war. Das Gericht hatte also keine Wahlmöglichkeit mehr und konnte die Dauer des Einreiseverbots auch nicht verringen.

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EGMR, Urteil vom 26.07.2005, Nr. 73316/01

Siliadin gegen Frankreich – Art. 4 EMRK

Ausländische Gastarbeiter (hier aus Togo) werden in Europa häufig ausgebeutet. Die EMRK-Staaten sind verpflichtet, dies zu verhindern.
Ausländische Gastarbeiter (hier aus Togo) werden in Europa häufig ausgebeutet. Die EMRK-Staaten sind verpflichtet, dies zu verhindern.
Die Klägerin ist togolesische Staatsangehörige. Sie kam mit einer Bekannten („Mrs. D.“) aus Togo nach Paris, wo sie ihr im Haushalt helfen sollte, bis ihr Flugticket abbezahlt sei. Tatsächlich musste sie dauerhaft unbezahlt arbeiten, ihr Reisepass wurde ihr weggenommen. Später wurde sie an ein anderes Ehepaar „verliehen“, für das sie ebenfalls ohne Bezahlung ca. 100 Stunden pro Woche arbeitete.

Sie klagte nach ihrer Befreiung aus dieser Situation gegen den französischen Staat wegen Verletzung des Verbots von Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK). Dieser habe nicht die notwendigen Maßnahmen unternommen, um seine Bürger gegen derartige Ausbeutung zu schützen.

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EGMR, Urteil vom 16.07.2013, Nr. 73469/10

Nagla gegen Lettland – Art. 10 EMRK

Wer bedeutsame Informationen mitteilt, muss geschützt werden. Ansonsten würden diese Quellen für die Presse unerreichbar.
Wer bedeutsame Informationen mitteilt, muss geschützt werden. Ansonsten würden diese Quellen für die Presse unerreichbar.
Die Klägerin in diesem Fall ist eine lettische Journalisten, die über Datenschutzpannen im staatlichen Rechnungshof berichtete. Daraufhin wurde ihre Wohnung nach Daten und Beweismitteln durchsucht, um ihren Informanten im Rechnungshof zu identifizieren.

Sie reichte daraufhin Menschenrechtsbeschwerde ein, da sie ihre journalistische Freiheit aus Art. 10 EMRK verletzt sah.
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