Einhandmesser gemäß § 42 a Abs. 1 Nr. 3 WaffG sind Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Diese müssen es folglich erlauben, die Klinge mit der das Messer führenden Hand aufzuklappen, auszufahren oder auszuschwenken und dann festzustellen.
Solche Messer dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Hierzu gehört auch das Aufbewahren im Auto.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein allgemein anerkanntes Interesse für das Führen § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 WaffG vorliegt. Die Möglichkeit, bei einem Unfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, zählt nicht dazu. Das Durchschneiden von Gurten durch Einhandmesser sei weder üblich noch geschichtlich gewachsen und entspräche auch keinem praktischen Bedürfnis, da man den Sicherheitsgurt auch anders durchschneiden könne.
Die von § 42a WaffG verwandten offenen Rechtsbegriffe „berechtigtes Interesse“ (Abs. 2) und „einem allgemein anerkannten Zweck dienen“ (Abs. 3) sind einer rechtssicheren Auslegung zugänglich verstoßen daher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).
Das Landgericht Tübingen, insbesondere dessen 5. Zivilkammer durch Einzelrichter Dr. Sprißler, hat schon mehrfach bürgerfreundliche Entscheidungen in Rundfunkbeitragssachen gefällt. Über zwei Beschlüsse habe ich hier schon geschrieben:
Das länderübergreifende Wirken des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz (Art. 87 Abs. 2) räumt dem Gesetzgeber hier einen weiten Regelungsspielraum ein, der sich nicht an die allgemeinen Vorschriften, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen (Art. 83 GG) halten muss.
Wegen Wuchers macht sich gemäß § 291 StGB strafbar, wer „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet“.
Flüchtlinge haben in Griechenland keine Chance, ihr Existenzminimum zu erlangen. Weder können sie dies durch Arbeit sichern, noch erhalten sie Sozialleistungen, noch verfügen sie über ausreichende private Kontakte hierfür.
Ein Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sieht eine Mindestgröße von 1,63 m für Polizistinnen und von 1,68 m für männliche Polizisten vor. Ein Bewerber verfehlte diese Größe jedoch, da bei den Einstellungsuntersuchungen 1,5 bzw. 1,8 cm zu wenig festgestellt wurden.
Die Bewerber müssten auch „auf Grund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten gewachsen zu sein“. Dies bedeute – so der Verweis auf ein Urteil des VG Düsseldorf – insbesondere, dass eine gewisse Kraft für das Tragen von Schutzausrichtung und Gegenständen notwendig ist. Auch bei körperlichen Auseinandersetzungen seien besonders kleine Beamte weniger gut geeignet.